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Gutachten trotz Kostenvoranschlags bei streitiger Haftung
| Reagiert der Versicherer auf den ihm vorgelegten Kostenvoranschlag mit Haftungseinwendungen, darf der Geschädigte auf Kosten des Schädigers noch ein Schadengutachten einholen. Das hat das AG Hamburg-Barmbek entschieden. |
Die Reparaturkosten betrugen lt. Kostenvoranschlag ca. 1.500 Euro netto. Der Versicherer teilte nach dessen Vorlage mit, die Haftung sei unklar. Allein deshalb ist das Schadengutachten nach Ansicht des AG erforderlich. Wörtlich: „Aus Beweissicherungsgründen war der Geschädigte daher berechtigt, ein Sachverständigengutachten zur Schadenhöhe einzuholen, welches regelmäßig ‒ und auch im vorliegenden Fall ‒ detailliertere Feststellungen zur Schadenhöhe und darüber hinaus Lichtbilder von den Beschädigungen am Fahrzeug enthält. Gerade Lichtbilder von den Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen sind bei weiterer Aufklärung eines streitigen Unfallhergangs häufig von großer Bedeutung, beispielsweise bei der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.“
Nur am Rande merkt das Gericht noch an, dass der Versicherer auch nicht auf der Grundlage des Kostenvoranschlags abgerechnet hat, sondern nach seinem Gutdünken mit etwa 1.250 Euro netto, wohingegen das Gutachten mit ca. 1.900 Euro endete. Das zeige schon für sich genommen, dass die Schadenhöhe nicht unstreitig war (AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 16.11.2020, Az. 816 C 138/20, Abruf-Nr. 219631, eingesandt von Rechtsanwalt Dieter Mortensen, Hamburg).
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