· Nachricht · Gutachtenkosten
Beanstandeter Kostenvoranschlag hat Gutachten zur Folge
| Moniert der Versicherer einzelne Positionen im Kostenvoranschlag der Werkstatt, darf der Geschädigte ein Gutachten einholen, dessen Kosten der Versicherer zu erstatten hat. Das hat das AG Düsseldorf klargestellt. |
Die Werkstatt hatte es auf Wunsch des Geschädigten erst allein und mit einem Kostenvoranschlag probiert. Den beantwortete der Versicherer mit einem Prüfbericht, der nicht alle Positionen des Kostenvoranschlags akzeptierte. Der Versicherer teilte mit, dass Kosten nur im vom Prüfbericht für richtig gehaltenen Umfang übernommen würden. Das ist der Auslöser, nun doch anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es wird auch ein Gutachten in Auftrag gegeben, und siehe da, eine Wertminderung in Höhe von 350 Euro ist nun auch auf der Liste der Schadenpositionen. Das AG Düsseldorf verurteilt den Versicherer zur Erstattung der restlichen Reparaturkosten, der Wertminderung und vor allem der Gutachterkosten. Der Versicherer hatte dagegengehalten, wer schon einen Kostenvoranschlag habe, dürfe kein Gutachten mehr in Auftrag geben. Das Gericht hingegen urteilt sehr deutlich: Wenn der Versicherer bestimmte Positionen im Kostenvoranschlag bestreitet, ist es kein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht, wenn er noch ein Gutachten einholt (AG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2022, Az. 230 C 127/22, Abruf-Nr. 231942, eingesandt von Rechtsanwältin Claudia Busch, Neuss).
Wichtig | Dogmatisch richtiger wäre, das Gutachten als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB einzuordnen. Die Frage der Schadenminderungspflicht ist ja stets eine sekundäre Thematik. Aber das ist nur ein Schönheitsfehler des Urteils ohne negative Konsequenzen.
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