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  • · Fachbeitrag · Haftpflicht

    Notreparatur bei einem schwer beschaffbaren Spezialfahrzeug

    | Manchmal ist es genau andersherum als sonst: Wegen immenser Kosten für die Überbrückung des Fahrzeugausfalls wäre eine 130-Prozent-Reparatur in der Gesamtabrechnung billiger als die Totalschadenabrechnung. Noch günstiger wäre eine Notreparatur. Wie es dann laufen kann, zeigt ein gut begründetes Urteil des OLG Karlsruhe. Dort ging es um die Kosten in Höhe von rund 100.000 Euro für einen gemieteten Rettungswagen. |

     

    Wenn ein Fahrzeug wegen seiner Besonderheiten nur mit großer Verzögerung als Ersatz für das unfallbeschädigte beschafft werden kann, muss der Geschädigte - wenn technisch sinnvoll möglich - eine Notreparatur vornehmen, um den Ausfallschaden in Grenzen zu halten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.2.2014, Az. 13 U 213/13; Abruf-Nr. 140915).

    Spezialfahrzeug mit immensen Folgekosten

    Es ging um einen Rettungswagen, der mit vielfältigem medizinischem Gerät ausgestattet war. Man kann es dem Urteil zwar nicht wörtlich entnehmen, aber das Urteil ist nur verständlich, wenn es so war, dass so ein Fahrzeug als Gebrauchtobjekt nicht zu finden war. Denn der Geschädigte hatte einen Neuwagen bestellt, dessen Lieferzeit knapp vier Monate betrug. Solange nutzte er einen gemieteten Rettungswagen, für den sehr hohe Mietkosten im Bereich von etwa 100.000 Euro entstanden. Der Wiederbeschaffungswert (WBW)des Rettungswagens war auf 9.500 Euro taxiert.

     

    Gebrauchtkauf offenbar nicht möglich

    Wäre so ein Objekt gebraucht am Markt gewesen, hätte das Urteil schlicht lauten können, dass der Anspruch auf den Zeitraum begrenzt ist, der für die Beschaffung eines solchen Fahrzeugs mutmaßlich erforderlich war. Denn auf ein Neufahrzeug hatte der Geschädigte ja keinen Anspruch.

     

    Ball paradox: Pflicht zur 130-Prozent-Reparatur?

    Die Reparaturkosten lagen knapp oberhalb des WBW. Das Gericht deutet an, dass der Anspruch des Geschädigten daher ausnahmsweise auf die Reparatur statt einer Ersatzbeschaffung beschränkt sein könnte. Denn nur das sei bei der Relation des WBW zu den Mietkosten wirtschaftlich vernünftig und daher allein zulässig.

     

    Diese Erwägung ist richtig, denn sie deckt sich mit einer alten BGH-Entscheidung, wonach die Mietwagenkosten in krassen Ausnahmefällen eine Position seien, die in die Gesamtabwägung mit einbezogen werden müssen. Das sei dann der Fall, wenn sie bei der einen Variante von vornherein krass höher sind, als bei der anderen Alternative (BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90; Abruf-Nr. 092354).

     

    Beachten Sie | Im BGH-Fall war es zwar anders herum (die Reparatur dauerte länger als die Wiederbeschaffung), aber der Grundsatz gilt sicher für beide Wege.

    Notreparatur war möglich und daher verpflichtend

    Am Ende hat das Gericht diese Frage aber offenlassen können. Denn jedenfalls sei nach den Ausführungen des gerichtlich eingeschalteten Sachverständigen eine Notreparatur möglich gewesen, nach der der Rettungswagen einsatzfähig gewesen wäre. Daher hat das Gericht die zu erstattenden Mietwagenkosten an dem Betrag bemessen, der für die Wartezeit auf das Gutachten, eine Überlegungszeit und die Zeit der Notreparatur erforderlich war. Vorgerichtlich hatte der beklagte Versicherer bereits rund 31.000 Euro auf die Mietwagenkosten erstattet. Hinzu kamen die Kosten der Notreparatur.

     

    Wie immer: Es kommt auf die Vorhersehbarkeit an

    Das Gericht betont aber, dass das alles nur deshalb so gilt, weil der Geschädigte im Vorfeld erkennen konnte, dass die Lieferzeit für den Rettungswagen mindestens drei Monate betragen würde. Unvorhersehbare Verzögerungen können dem Geschädigten hingegen nicht angelastet werden. Das ist der immer wiederkehrende Grundsatz: Das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt der Schädiger.

     

    Generelle Bemerkungen zur Notreparatur

    „Ich fahre doch keinen nicht perfekt reparierten Wagen, was sollen denn die Leute denken?“ mag für manchen Kunden eine Notreparatur als unzumutbar erscheinen lassen. Doch eine solche Haltung deckt sich nicht mit der Pflicht, den Schaden gering zu halten.

     

    Der Maßstab ist immer ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch. Ein solcher würde eine provisorische Reparatur in Auftrag geben, wenn er damit deutlich höhere vorhersehbare (!) Ausfallkosten vermeiden kann. Hier zählt das Rationale und nicht das Irrationale.

     

    Zwingende Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die Verkehrssicherheit ordnungsgemäß wiederhergestellt werden kann und das Fahrzeug witterungsdicht und verschließbar ist. Auf „Wird schon gutgehen“-Abenteuer muss sich der Geschädigte nicht einlassen.

     

    Überraschungen sind nicht ausgeschlossen

    Das wirtschaftliche Risiko einer Notreparatur ist stets, dass Zusatzkosten entstehen. Wenn dann überraschend das Ersatzfahrzeug oder ein für die perfekte Reparatur fehlendes Ersatzteil schneller geliefert werden kann, als vorhergesehen, könnte sich das rechnerische Blatt wieder wenden.

     

    Aber auch das wäre nicht anspruchsausschließend, denn es kommt auch hierbei auf die Vorhersehbarkeit an. Eine begründbare Fehleinschätzung, die sich aus einer Lieferzeitprognose ergibt, wird dem Geschädigten sicher nicht angelastet.

    Gutachten sollte Ausführungen dazu enthalten

    Dennoch spricht einiges dafür, Notreparaturen mit dem Versicherer abzustimmen, gegebenenfalls unter Einschaltung des Schadengutachters.

     

    PRAXISHINWEIS | Schadengutachter sollten in solchen Fällen sogleich Stellung nehmen zu den Möglichkeiten und Kosten einer Notreparatur. Das vereinfacht die Vergleichsberechnungen und - wenn nötig und sinnvoll - das Gespräch mit dem Versicherer.

     

    Vortrags und Beweislast beim Versicherer

    Nach der Systematik des Schadenrechtes liegt die Vortrags- und Beweislast für den Vorwurf einer unterlassenen Notreparatur beim Schädiger. Wendet der Versicherer also ein, es hätte notrepariert werden müssen, muss er die Sinnhaftigkeit beweisen, wenn sie streitig ist. Er muss in einem solchen Streitfall die Zahlen liefern, die dem Gericht die Beurteilung möglich machen (AG Sangershausen, Urteil vom 11.7.2012, Az. 1 C 397/11; Abruf-Nr. 122221; sehen Sie dazu den Beitrag in UE 8/2012, Seite 6).

    Vorschusspflicht des Versicherers?

    Wenn die Werkstatt - weil sie spätere Diskussionen um das Geld vermeiden möchte - zur Notreparatur nur bereit ist, wenn der Geschädigte die Kosten dafür sofort bezahlt, der Geschädigte dazu aber finanziell nicht in der Lage ist, muss er das dem Versicherer mit der Bitte um sofortige Bevorschussung mitteilen.

     

    Leistet der Versicherer keinen Vorschuss, ist der Geschädigte aus dem Schneider. Fragt der Geschädigte aber gar nicht nach einem solchen Vorschuss, kann er die erhöhten Ausfallkosten nicht geltend machen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2007, Az. I-1 U 110/07; Abruf-Nr. 080029; sehen Sie dazu den Beitrag in UE 2/2008, Seite 1).

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn der Geschädigte nicht gut bei Kasse ist, ist das in geeigneten Fällen ein schöner Weg, Tempo in die Abwicklung zu bringen. Ist der Vorschuss erst mal bezahlt, wird das weitere Geld auch nicht allzu lange auf sich warten lassen, denn der Vorgang ist ja beim Versicherer nun in Arbeit. Und angearbeitete Vorgänge sollen in der Regel möglichst schnell geschlossen werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Beweispflicht für Kosteneinsparung durch Notreparatur“, UE 8/2012, Seite 6
    • Beitrag „Notreparatur möglich - Großzügigkeit zu Ende!“, UE 2/2008, Seite 1
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 8 | ID 42597846