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  • · Fachbeitrag · Neuwertentschädigung

    Neuwertentschädigung nur bei ersatzweiser Anschaffung eines „echten“ Neufahrzeugs

    | Ein jetzt bekannt gewordenes Urteil des OLG Koblenz gibt Anlass, die Neuwertentschädigung zu beleuchten. Der Koblenzer Fall betraf einen Vollkaskoschaden. Die Police des Versicherungsnehmers enthielt offenbar eine Klausel, wonach bei Erreichen einer bestimmten Schadenhöhe eine Neuwagenentschädigung geschuldet ist, wenn das versicherte Fahrzeug bis dahin ein bestimmtes Alter nicht überschritten hat. Das aber setzt voraus, dass auch ein Neufahrzeug angeschafft wird. Diese Eigenschaft des Fahrzeugs hatte der Versicherer im Urteilsfall - zu Recht - angezweifelt. |

     

    Ersatzweise ein beschädigtes Auto gekauft

    Im Koblenzer Fall hatte der Versicherungsnehmer ersatzweise ein Fahrzeug angeschafft, das auf ihn erstzugelassen wurde und das auch keine lange Standzeit aufwies. Aber es hatte einen erheblichen Transportschaden, so dass es für 50 Prozent des Neupreises verkauft wurde.

     

    Daraufhin hat der Versicherer die Neuwertzahlung abgelehnt. Das OLG hat ihm Recht gegeben. Zwar entstamme das Fahrzeug der neuesten Serie, weise also den aktuellen Standard auf und sei nicht auf einen Dritten zugelassen gewesen. Aber wegen des Schadens sei es einem Neufahrzeug im Sinne der Bedingungen nicht gleichzustellen (OLG Koblenz, Urteil vom 11.5.2012, Az. 10 U 923/11; Abruf-Nr. 132355).