· Fachbeitrag · Nutzungsausfall
Nutzungsausfallentschädigung auch für Geschäftsfahrzeug
| Der Schädiger schuldet nach Ansicht des AG Viersen auch bei Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung, wenn kein Mietwagen genommen wird. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, das nur mittelbar, und nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dient. |
Das Gericht hat der früher verbreiteten These eine Abfuhr erteilt, dass der pauschalierte Nutzungsentschädigungsanspruch nur bei privat genutzten Fahrzeugen in Betracht komme (AG Viersen, Urteil vom 10.1.2012, Az. 32 C 220/11; Abruf-Nr. 120426; eingesandt von Rechtsanwalt Jörg-Ullrich Cappel, Rüsselsheim). Das Unterscheidungskriterium ist ein anderes: Wenn das Fahrzeug unmittelbar „Geld verdient“, etwa wie ein Taxi oder ein Kurierfahrzeug, kann der Schaden beziffert werden. Denn dann kann man ausrechnen, wie viele Einnahmen unter Anrechnung ersparter variabler Ausgaben fehlen. Bei Fahrzeugen, die nur mittelbar dem Broterwerb dienen, wie zum Beispiel Geschäfts- oder Firmenwagen, kann eine solche Berechnung - wie bei privat genutzten Autos auch - nicht angestellt werden. Und deshalb wird mit den Sätzen aus der gängigen Tabelle pauschaliert. So sehen es seit einiger Zeit auch diverse Oberlandesgerichte und andeutungsweise auch der BGH.
PRAXISHINWEIS | Den Textbaustein 070 haben wir aktualisiert. |