15.02.2024 · Nachricht · Regress
Der Reparaturvertrag des Geschädigten mit der Werkstatt ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers
| In den Regressverfahren gegen Werkstätten auf Rückzahlung von – wie der Versicherer meint – überzahltem Werklohn wird immer wieder vorgetragen, der Reparaturvertrag des Geschädigten mit der Werkstatt sei ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers. Damit soll manchmal eine fehlerhafte Abtretung der (behaupteten) Rückforderungsansprüche kaschiert oder auch eine besondere Rücksichtnahmepflicht für die Werkstatt im Hinblick auf den Versicherer begründet werden. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig