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  • 15.02.2024 · Nachricht · Regress

    Der Reparaturvertrag des Geschädigten mit der Werkstatt ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers

    | In den Regressverfahren gegen Werkstätten auf Rückzahlung von – wie der Versicherer meint – überzahltem Werklohn wird immer wieder vorgetragen, der Reparaturvertrag des Geschädigten mit der Werkstatt sei ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers. Damit soll manchmal eine fehlerhafte Abtretung der (behaupteten) Rückforderungsansprüche kaschiert oder auch eine besondere Rücksichtnahmepflicht für die Werkstatt im Hinblick auf den Versicherer begründet werden. |