· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Vorschäden bereiten dem Geschädigten Probleme
| Ein Urteil des OLG Köln zeigt abermals, wie groß die Probleme eines Geschädigten sind, wenn sein Fahrzeug bereits einen Schaden im nunmehr nochmals beschädigten Bereich gehabt hat. Dann muss er nämlich im Detail nachweisen, wie der alte Schaden beseitigt wurde. |
Geschädigter muss Beseitigung des Vorschadens nachweisen
Der konkrete Fall stand wohl unter Betrugsverdacht, auch wenn das im Urteil nicht einmal angedeutet wird. Genau darin aber liegt die Gefahr: Die Entscheidung ist allgemeingültig formuliert und liegt im Trend der Rechtsprechung.
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„Lagen aber unstreitig im durch ein Unfallereignis beschädigten Bereich bereits einmal Vorschäden vor, muss der Geschädigte substantiiert darlegen und beweisen, dass diese Vorschäden vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis vollständig und sach- und fachgerecht repariert worden waren. Dazu muss er im Einzelnen die Reparaturmaßnahmen darlegen und beweisen, die konkret zur Schadensbeseitigung dieser Vorschäden vorgenommen worden waren. Dies umfasst insbesondere die Darlegung des genauen Reparaturweges und -umfanges. Nur bei einem solchen Vortrag ist für das Gericht überhaupt eine Feststellung möglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein im Bereich der streitgegenständlichen Schadensstelle vorhandener Schaden auf das frühere Schadensereignis oder auf das neue Schadensereignis zurückzuführen ist. Ist eine solche Abgrenzung nicht möglich, kommt auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht in Betracht“ (OLG Köln, Urteil vom 5.9.2014, Az. 7 O 311/12; Abruf-Nr. 142972). |
Nachweis in vielen Fällen nicht möglich
Da mag man mit den Schultern zucken und sagen, der Geschädigte möge halt die Reparaturrechnung vorlegen. Hat er jedoch das Fahrzeug gebraucht gekauft, wird er die aber kaum haben. Wenn der Voreigentümer fiktiv abgerechnet hat, kann die noch nicht einmal beim Voreigentümer beschafft werden. Im Urteilsfall hatte ein Autohändler das Fahrzeug beschädigt gekauft. Auch in solchen Fällen gibt es oft nur interne Dokumente zur Reparatur.
PRAXISHINWEIS | Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung sind diese Fälle praktisch unlösbar. Die Versicherer spüren die Fälle über das HIS Hinweis- und Informationssystem auf. Bei Fahrzeugen mit bekannten Vorschäden, deren Beseitigung nicht im Detail nachgewiesen werden können, ist also Vorsicht geboten. |
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Reparaturbestätigung vom Sachverständigen erstattungsfähig“, UE 8/2014, Seite 3
- Beitrag „HIS-‘Versicherer-Schufa‘ und die Erstattung der Kosten einer Reparaturbestätigung“; UE 1/2014, Seite 13