· Fachbeitrag · Restwert
Sofortverkauf zu Restwert aus Gutachten zulässig
| Auch das AG Hamburg-St. Georg lehnt die ohnehin nicht BGH-konforme Auffassung des OLG Köln ab, dass der Geschädigte eines Haftpflichtschadens dem Versicherer Gelegenheit geben müsse, den Restwert aus dem Gutachten zu überprüfen und gegebenenfalls zu überbieten (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 5.12.2013, Az. 915 C 297/13, Abruf-Nr. 140284 ). |
Es entspricht dem Grundsatz des Schadenrechts, dass der Geschädigte der „Herr des Restitutionsgeschehens ist, wie es der BGH immer wieder betont. Die von den Versicherern immer wieder bemühte Kölner Entscheidung (OLG Köln, Beschluss vom 16.7.2012, Az. 13 U 80/12; Abruf-Nr. 123377) findet deshalb in den Instanzen keinen Widerhall.
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Update: Die Restwertrechtsprechung im Überblick“, UE 4/2013, Seite 12
- Beitrag „Telefonische Aufforderung zum Zuwarten bei Restwertverkauf“, UE 7/2013, Seite 2
- Beitrag „Allgemeiner ‚Bitte warten‘-Hinweis irrelevant“, UE 1/2014, Seite 2
Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 1 | ID 42502036