· Fachbeitrag · Restwert
Sofortverkauf zu Restwert aus Gutachten zulässig
| Auch das AG München bestätigt, dass der Geschädigte nicht auf ein Restwertüberangebot des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers warten muss, bevor er sein Fahrzeug verkauft. Voraussetzung ist jedoch, dass der Sachverständige drei Restwertangebote im Gutachten notiert hat. |
PRAXISHINWEIS | Gestützt auf den definitiv rechtlich unzutreffenden Beschluss des OLG Köln (Beschluss vom 16.7.2012, Az. 13 U 80/12; Abruf-Nr. 123377) rennen Versicherer aktuell immer wieder gegen die gefestigte BGH-Rechtsprechung zur Restwertfrage an. Erfolgreich sind sie dabei nicht. So auch nicht vor dem AG München (Urteil vom 24.1.2014, Az. 345 C 26345/13; Abruf-Nr. 142154; mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Brand, München). |
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Sofortverkauf zu Restwert aus Gutachten zulässig“, UE 2/2014, Seite 1
- Beitrag „Update: Die Restwertrechtsprechung im Überblick“, UE 4/2013, Seite 12
Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 1 | ID 42830424