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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Versicherer darf Schadengutachten an Prüfdienstleister weitergeben

    | Wenn eine dem § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entsprechende Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung zwischen einem Versicherer und einem Prüfdienstleister vorliegt, verstößt es nicht gegen Datenschutzvorschriften, wenn der Versicherer ein Schadengutachten an den Prüfdienstleister weitergibt, entschied das LG Oldenburg. |

     

    Die „Prüfberichte“ sind in der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen lästig. Außerdem lassen sie die Schadengutachten in einem zweifelhaften Licht erscheinen, zumeist völlig grundlos.

     

    Verbot der Weitergabe gescheitert

    Im Prozess vor dem LG Oldenburg hat daher ein Geschädigter versucht, dem Versicherer die Weitergabe des Schadengutachtens, das mit Name, Anschrift und Kfz-Kennzeichen persönliche Daten enthält, an Dritte zu untersagen.

     

    Das Bundesdatenschutzgesetz hält jedoch Regelungen für ein Outsourcing von Tätigkeiten bereit, auch wenn dabei persönliche Daten weitergegeben werden. Voraussetzung ist der Abschluss einer Vereinbarung, die den Anforderungen aus § 11 Abs. 2 BDSG entspricht. Liegt die vor, ist der Auftragnehmer kein Dritter im Sinne des Gesetzes. Das ist in § 3 Abs. 8 BDSG geregelt.

     

    Wichtig | Nach Auskunft des LG wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der für das Datenschutzrecht zuständige 13. Senat des OLG Oldenburg hat dem Kläger den prozessualen Hinweis gegeben, dass er das Urteil des LG Oldenburg für richtig und die Berufung damit für aussichtlos hält. Der Kläger hat daraufhin die Berufung zurückgenommen (LG Oldenburg, Urteil vom 16.9.2013, Az. 5 O 2544/12; Abruf-Nr. 142422).

     

    Weiteres - positives - Urteil sagt im Grunde nichts anderes

    Etwas anderes lässt sich auch nicht aus einem zweiten Prozess - ebenfalls vor dem LG Oldenburg - herleiten. In diesem hat sich ein anderer (vom gleichen Anwalt vertretener) Geschädigter gegen einen Versicherer durchgesetzt (LG Oldenburg, Urteil vom 3.4.2014, Az. 5 O 2164/12; Abruf-Nr. 142272).

     

    Dem Urteil lässt sich jedoch entnehmen, dass der Versicherer entweder nicht ausreichend zur Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung vorgetragen hat oder die Vereinbarungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Unterstellt, die vorgelegte Vereinbarung habe den gesetzlichen Anforderungen des § 11 BDSG nicht genügt, steht zu vermuten, dass diese inzwischen nachgebessert wurde. Denn das ist bloßes Juristenhandwerk.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „So gehen Sie mit Prüfberichten bei Haftpflichtschäden richtig um“, UE 8/2014, Seite 7
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 10 | ID 42899042