· Nachricht · Verbringungskosten
Verbringung an firmeninternen anderen Ort ist zu erstatten
| Zum Dauerthema Verbringungskosten bei Verbringung zur firmeneigenen, aber lokal entfernten Lackiererei hat das AG Schorndorf den eintrittspflichtigen Versicherer mit einer mehr als überzeugenden und von UE bereits mehrfach verwendeten Argumentation zur Zahlung verurteilt. |
Der Einwand, das seien „betriebsinterne“ Kosten verfängt nicht, weil sich die gesamte Reparatur aus betriebsinternen Kosten zusammensetzt. Im Übrigen komme es bei einer insgesamt angemessenen Rechnung gar nicht auf die Einzelpositionen an (AG Schorndorf, Urteil vom 07.06.2019, Az. 4 C 239/19, Abruf-Nr. 209392, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
Das „Gesamtbetrachtungsargument“ ist völlig richtig. Denn wenn der Geschädigte eine Werkstatt ausgesucht hätte, die keine Verbringungskosten berechnet, hätte er so gesehen eine Komponente der Schadenminderung, die von dem betroffenen Versicherer immer wieder eingefordert wird, vorbildlich beachtet. Wenn die Werkstatt dann aber einen um fünf Euro höheren Stundenverrechnungssatz hat, wird das Sparen an einer Stelle schnell an anderer Stelle sehr teuer.
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