· Nachricht · Verbringungskosten
Verbringung an firmeninternen anderen Ort ist zu erstatten
| Für die Erstattung der Verbringungskosten ist es gleichgültig, ob das Fahrzeug zu einem externen Lackierer verbracht wird oder zu einem extern lokalisierten, aber zur Werkstattgruppe gehörenden Betriebsteil, in dem die Lackiererei angesiedelt ist. So entschied das AG Schwandorf. |
Das Gericht bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und liefert keine eigene Begründung (AG Schwandorf, Urteil vom 18.12.2019, Az. 2 C 64/19, Abruf-Nr. 213443, eingesandt vom Rechtsanwältin Nicole Vater, Regensburg).
Doch die Gründe sind leicht zu finden: Der Aufwand entsteht unabhängig von der Frage, wem die Lackiererei gehört. Das ewige Argument der Versicherer, das seien interne Kosten, verfängt nicht. Denn eine Reparatur besteht eigentlich nur aus internen Vorgängen: Der Mitarbeiter schraubt intern den beschädigten Kotflügel ab, bringt ihn intern zum Schrottcontainer, holt bei der Ersatzteilausgabe intern den neuen und schraubt ihn intern wieder an. Da ist alles mit zu vergütendem Aufwand verbunden, genauso wie die Verbringung zum extern lokalisierten firmeninternen Lackierer.
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