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  • · Fachbeitrag · Wertminderung

    Wertminderung bei gewerblichen Fahrzeugen

    | Unverdrossen und gegen geltendes Recht benutzt ein großer Versicherer Textbausteine, in denen er eine im Schadengutachten ermittelte Wertminderung pauschal mit der Begründung negiert, dass es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handele. Solche Objekte erleiden, so behauptet er, durch einen Unfallschaden keinen Minderwert. |

     

    Kontrollüberlegung: Der Wiederbeschaffungswert beim zweiten Mal

    Schon eine kurze Kontrollüberlegung zeigt, dass die Behauptung des Versicherers substanzlos ist. Man stelle sich vor, ein Kleintransporter werde nach einem Unfallschaden vollständig und fachgerecht repariert. Später ist er in einen weiteren Unfall verwickelt, diesmal ist ein wirtschaftlicher Totalschaden abzurechnen. Wäre die These des Versicherers richtig, dürfte der Gutachter den früheren Unfallschaden nicht berücksichtigen. Der WBW müsste nun also dem eines vorher nicht bereits verunfallten Fahrzeugs entsprechen.

     

    Spätestens, wenn ein Schadengutachter so vorgeht und das auch offen im Gutachten darstellt („Der Wiederbeschaffungswert wurde ohne Berücksichtigung des reparierten Vorschadens ermittelt, weil ein solcher nach vielfach - auch schriftlich - geäußerter Auffassung des eintrittspflichtigen Versicherers keinen Einfluss auf den Fahrzeugwert hat.“), würde der Versicherer genau die Argumente verwenden, die für eine Wertminderung auch an gewerblich genutzten Fahrzeugen sprechen:

     

    Markt ist Markt

    Die Wertminderung ist ein Stück vorweggenommener Marktwirtschaft. Der Gebrauchtfahrzeugkäufer hat die Wahl zwischen vorverunfallten und noch nie verunfallten Gebrauchtobjekten. Wenn die alle dasselbe kosten sollen, warum soll er dann eines mit einem reparierten Unfallschäden und allen damit - manchmal tatsächlich, manchmal nur befürchtet - einhergehenden Nachteilen nehmen? Um ein solches Fahrzeug an den Mann zu bringen, muss der Verkäufer den Preis senken - auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen.

     

    Entsprechend hat der BGH schon für ausgewachsene Lkw die Wertminderung bejaht (Urteil vom 18.9.1979, Az. VI ZR 16/79; Abruf-Nr. 122763), und auch die Instanzrechtsprechung sieht das so:

     

    • AG Hamburg (Urteil vom 22.2.2007, Az. 51b C 134/06; Abruf-Nr. 110710) bei einem gewerblich genutzten Transporter mit einer Laufleistung von 157.000 km

     

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 336: Wertminderung zu allen Aspekten
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 13 | ID 42501895