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  • 17.12.2024 · Downloads allgemein · Zivilrecht · Unfallschadensrecht

    Die Disposition des Geschädigten schützt vor Herunterrechnen des Totalschadens auf einen Reparaturschaden

    Der Schädiger steht auf dem Standpunkt, die Disposition sei ein konkretes Element. Da die Abrechnung der Reparaturkosten nun mangels Reparatur auf fiktiver Basis erfolge, sei eine Vermischung dieser fiktiven Abrechnung mit einem konkreten Element unzulässig. Diese Aussage ist unzutreffend. Mit unserer Musterformulierung können Sie ihr entgegentreten.