· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
Die Disposition des Geschädigten und ihr Einfluss auf die Abrechnung des Schadens
| Der Geschädigte hält ein Schadengutachten in den Händen, das Reparaturkosten aufweist, die oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands (WBA) liegen. Er entscheidet sich für die Abschaffung des Fahrzeugs und erwartet nun den Wiederbeschaffungsaufwand als Schadenersatz. Der Versicherer kontert mit einem Prüfbericht, mit dem er die Reparaturkosten so weit herunterrechnet, dass sie nun niedriger sind als der WBA. Aus Sicht des Geschädigten tut sich eine finanzielle Lücke auf. |
Er beruft sich darauf, auf das Gutachten vertrauen zu dürfen. Seine darauf gestützte Disposition müsse geschützt sein. Der Versicherer hingegen stellt sich auf den Standpunkt, die Disposition sei ein konkretes Element. Da die Abrechnung der Reparaturkosten nun mangels Reparatur auf fiktiver Basis erfolge, sei eine Vermischung dieser fiktiven Abrechnung mit einem konkreten Element unzulässig.
1. Das Vermischungsargument trägt nicht
Eine Disposition des Geschädigten im Hinblick auf das Gutachten, dem er vertrauen darf, wenn es den Anforderungen entspricht, ist nach Auffassung von VA kein Element einer konkreten Abrechnung, das die fiktive Abrechnung „vergiftet“.
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