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  • 17.07.2023 · Musterformulierungen · Zivilrecht · Unfallschadensrecht

    Streitverkündung ist keine Alternative zum subjektbezogenen Schadenbegriff

    Die Bemühungen mancher Versicherer, den subjektbezogenen Schadenbegriff auszuhebeln, nehmen kein Ende. Der Geschädigte, so der Vortrag eines beklagten Versicherers vor dem AG Köln, habe doch keinen Nachteil, wenn der Schadenersatz im Hinblick auf die Erstattung der Reparaturkosten gekürzt werde. Der Geschädigte brauche doch nur der Werkstatt den Streit zu verkünden. Dann sei er in einem Rechtsstreit der Werkstatt gegen ihn auf Zahlung des Werklohns geschützt. Mit dieser Musterformulierung können Sie darlegen, warum der Versicherer auf dem Holzweg ist.