· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Regressrechtsprechung Versicherer vs. Werkstatt
| Die Werkstattrisiko-Rechtsprechung führt dazu, dass der Schädiger bei anwaltlich gut vertretenen Geschädigten mit seinen „Dies und das war nicht notwendig“-Einwendungen nicht durchkommt. Allerdings kann er sich Zug um Zug gegen die Erstattung werkvertragliche Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt abtreten lassen. Eine Handvoll Versicherer verklagen dann auch Werkstätten auf Rückzahlung. |
1. Aktivlegitimation
In den Allgemeinen Bedingungen für die Reparatur von Kraftfahrzeugen und Anhängern war bis vor kurzer Zeit ein Abtretungsgenehmigungserfordernis enthalten. Auf dessen Grundlage haben einige Gerichte die Aktivlegitimation des Versicherers verneint. Die Mehrzahl hat aber die Berufung auf die Klausel verworfen, § 242 BGB. Seit dem 1.10.21 sind solche Klauseln gemäß § 308 Ziffer 9 BGB ohnehin unzulässig.
2. … wurde gar nicht gemacht
Nachdem zu Beginn der Regressaktivitäten sich der Vortrag des Versicherers auf „Dies und das war nicht notwendig …“ beschränkte, wurde schnell ergänzt „... was die beklagte Werkstatt auch erkannt hat. Deshalb hat sie den Arbeitsschritt auch nicht durchgeführt, aber dennoch berechnet.“
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