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  • 17.01.2024 · Musterformulierungen · Zivilrecht · Unfallschadensrecht

    Werkstattrisiko: Sofortiger Handlungsbedarf – Antrag muss umgestellt werden (BGH VI ZR 266/22)

    In der Januar-Ausgabe hat VA im Beitrag „Neue Erkenntnisse zum Werkstattrisiko bei vom Geschädigten nicht bezahlten Rechnung“ aus der mündlichen Verhandlung berichtet und auf die Notwendigkeit einer veränderten Antragstellung hingewiesen. Das betrifft die Fälle, bei denen der Geschädigte die Erstattung restlicher Reparaturkosten einklagt, sich dabei die Rechtsfigur des Werkstattrisikos als Ausprägungsform des subjektbezogenen Schadenbegriffs zunutze machen möchte, aber selbst die Rechnungsdifferenz noch nicht an die Werkstatt bezahlt hat.

    Quelle: 49875869