· Fachbeitrag · Subjektbezogener Schadenbegriff
Neue Erkenntnisse zum Werkstattrisiko bei vom Geschädigten nicht bezahlter Rechnung
| Am 28.11.23 standen beim VI. Senat fünf Vorgänge zur Entscheidung, die samt und sonders mit dem Thema „Werkstattrisiko“ als Ausprägungsform des subjektbezogenen Schadenbegriffs zusammenhängen. Termin zur Verkündung der Entscheidungen ist erst Mitte Januar. Weil jedoch einer der Vorgänge zu einer zukünftig veränderten Antragstellung führen wird, wollen wir bereits heute auf der Grundlage eines Terminsberichts eines der beteiligten Anwälte einen Hinweis geben. |
1. Die Auffassung des LG Stuttgart
Das Verfahren VI ZR 266/22 ist das Revisionsverfahren zur Entscheidung des LG Stuttgart 3.8.22, 13 S 43/22, Abruf-Nr. 231111. Darin verneint das LG Stuttgart die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs und damit des Werkstattrisikos auf den Fall der noch nicht vom Geschädigten bezahlten Rechnung. Der Geschädigte könne sich nämlich bereichern, und zwar dann, wenn er das Geld vom Versicherer bekomme und pflichtwidrig nicht an die Werkstatt weiterleite.
Und vor allem: Der Vorteilsausgleich funktioniere nicht. Wenn der Versicherer mit seinem Zug um Zug an ihn abgetretenen Anspruch des Geschädigten auf Rückforderung der Überzahlung auf die Werkstatt zugehe, werde die antworten, sie habe das Geld ja gar nicht bekommen. Sie müsse nur an den Versicherer zurückzahlen, was sie auch an ihren Kunden zurückerstatten müsse. Was sie von dem aber nicht bekommen habe, müsse sie an ihn auch nicht zurückerstatten.
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