02.03.2023 · Fachbeitrag aus VB · Zweckbetriebe
Ein allgemeines Gewinnerzielungsverbot gibt es für gemeinnützige Körperschaften nicht. Es besteht lediglich ein „Gewinnverwendungsgebot“, d. h. erzielte Gewinne müssen nach den allgemeinen Maßgaben zeitnah und zweckgebunden verwendet werden, Eine Ausnahme gilt für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb. Hier gilt nach bisherigerer Auffassung ein gesetzliches Gewinnerzielungsverbot. Das hat der BFH aber in einer aktuellen Entscheidung relativiert.
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04.09.2019 · Fachbeitrag aus VB · Zweckbetriebe
Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb gilt ein Gewinnerzielungsverbot. Das FG Düsseldorf hat jetzt konkretisiert, wann das Gewinnerzielungsverbot eingehalten ist und welche Zeiträume dabei berücksichtigt werden.
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22.12.2017 · Fachbeitrag aus VB · zweckbetriebe
Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb gilt prinzipiell ein Gewinnerzielungsverbot. Eine Ausnahme galt bisher für Gewinne, die erforderlich sind, um damit z. B. betriebliche Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu finanzieren. Weil die Gewinnerzielungsverbots- bzw. Ausnahmeregelungen eher schwammig formuliert waren, hat sie das BMF konkretisiert.
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