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    06.03.2023 · Fachbeitrag aus SB · Zweckbetrieb

    BFH konkretisiert: In diesen Fällen gilt
    für Zweckbetriebe ein Gewinnerzielungsverbot

    Ein allgemeines Gewinnerzielungsverbot gibt es für gemeinnützige Körperschaften nicht. Es besteht lediglich ein „Gewinnverwendungsgebot“, d. h. erzielte Gewinne müssen nach den allgemeinen Maßgaben zeitnah und zweckgebunden verwendet werden. Eine Ausnahme gilt für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb. Hier gilt nach bisherigerer Auffassung ein gesetzliches Gewinnerzielungsverbot. Das hat der BFH aber in einer aktuellen Entscheidung relativiert. SB erläutert die ...  > lesen

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