· Fachbeitrag · Zweckbetrieb
BFH konkretisiert: In diesen Fällen gilt für Zweckbetriebe ein Gewinnerzielungsverbot
von Wolfgang Pfeffer, Drefahl
| Ein allgemeines Gewinnerzielungsverbot gibt es für gemeinnützige Körperschaften nicht. Es besteht lediglich ein „Gewinnverwendungsgebot“, d. h. erzielte Gewinne müssen nach den allgemeinen Maßgaben zeitnah und zweckgebunden verwendet werden. Eine Ausnahme gilt für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb. Hier gilt nach bisherigerer Auffassung ein gesetzliches Gewinnerzielungsverbot. Das hat der BFH aber in einer aktuellen Entscheidung relativiert. SB erläutert die Details. |
Sonderfall Wohlfahrtspflegeeinrichtungen
Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb gilt ein gesetzliches Gewinnerzielungsverbot. Hier definiert § 66 AO Wohlfahrtspflege als „die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübter Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen“. „Nicht des Erwerbs wegen“ wird dabei als Verbot der Gewinnerzielung ausgelegt.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist aber nicht jede Gewinnerzielung schädlich. Sie kann in gewissem Umfang ‒ z. B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ‒ geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen (AEAO zur AO Ziff. 2 zu § 66).
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