· Fachbeitrag · zweckbetriebe
BMF konkretisiert Gewinnerzielungsverbot von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
| Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb gilt prinzipiell ein Gewinnerzielungsverbot. Eine Ausnahme galt bisher für Gewinne, die erforderlich sind, um damit z. B. betriebliche Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu finanzieren. Weil die Gewinnerzielungsverbots- bzw. Ausnahmeregelungen eher schwammig formuliert waren, hat sie das BMF konkretisiert. |
Der steuerliche und abgabenordnungsrechtliche Hintergrund
§ 66 AO definiert Wohlfahrtspflege als „die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschenr“. „Nicht des Erwerbs wegen“ wird dabei als Verbot der Gewinnerzielung ausgelegt. Nicht jede Gewinnerzielung ist aber schädlich. Sie kann „in gewissem Umfang geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen“ (AEAO Ziff. 2 zu § 66 AO).
Das neue BMF-Schreiben
Was das bedeutet, hat das BMF jetzt erläutert. Danach liegt regelmäßig kein Zweckbetrieb mehr vor, wenn der Betrieb in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen Gewinne erwirtschaftet, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre übersteigen. Unschädlich ist es, wenn die Gewinne unbeabsichtigt entstehen (z. B. aufgrund von Marktschwankungen) oder aufgrund staatlich regulierter Preise (BMF, Schreiben vom 06.12.2017, Az. IV C 4 ‒ S 0185/14/10002 :001, Abruf-Nr. 198490).
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