27.04.2022 · Musterformulierungen · Downloads · Außergerichtliches, besondere Anträge und Vollstreckungsarten, Insolvenz, Sicherheiten
Kosten nach Rücknahme des Zwangsmittelantrags gemäß §§ 887, 888 ZPO
Nimmt der Gläubiger seinen Antrag nach § 888 ZPO zurück, muss der Schuldner die Kosten tragen, wenn der Gläubiger aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Schuldners davon ausgehen musste, nur mithilfe eines Vollstreckungsverfahrens seine titulierten Ansprüche durchsetzen zu können (OLG Koblenz VE 09, 66). In einem solchen Fall ist es nämlich nicht einsehbar, dass der Gläubiger die Kosten für ein letztlich vom Schuldner zu verursachendes prozessuales Verhalten tragen soll. Den entsprechenden Antra zur Kostenlast des Schuldners können Gläubiger wie folgt stellen.
Möchten Sie diese Arbeitshilfe jetzt herunterladen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € mtl.
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig