· Fachbeitrag · Zwangsmittelantrag
Schuldner erfüllt, nachdem Antrag nach § 888 ZPO gestellt ist: Wer trägt die Kosten?
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Häufig stellt der Gläubiger einen Antrag nach § 888 ZPO und nachdem dieser der Gegenseite zugestellt ist, erfüllt der Schuldner den Anspruch. Das Gericht regt die Antragsrücknahme an. Was ist zu tun? |
1. Ausgangslage
Im Rahmen der Rücknahme des Zwangsgeldantrags nach § 888 ZPO ‒ ebenso in Verfahren nach §§ 887, 890 ZPO ‒ ist keine Ermessensentscheidung über die Kosten zu treffen. § 788 ZPO ist somit nicht anwendbar (LAG Köln 19.8.15, 2 Ta 248/15). Vielmehr bestimmt § 891 S. 3 ZPO, dass das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht wegen der dort genannten Vorschriften eine angemessene Kostengrundentscheidung erlassen kann. Im Einzelnen muss unterschieden werden:
a) Nimmt der Gläubiger Antrag zurück, trägt er auch die Kosten
Nimmt der Gläubiger fälschlicherweise seinen Zwangsmittelantrag zurück, anstatt die Hauptsache für erledigt zu erklären, muss er in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 HS 1 ZPO grundsätzlich die Kosten tragen. Diese Vorschrift ist auch in Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO anzuwenden (BayObLG NJW-RR 22, 47; LAG Köln, a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz 11.5.07, 3 Ta 93/07; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 891 ZPO, Rn. 2; Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, § 891 ZPO, Rn. 3; Saenger, ZPO, § 891 Rn. 5).
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