· Fachbeitrag · Courtagezusage
Falsche Begriffe und Inhalte in Courtageregelungen können den Status des Maklers gefährden
| In Courtagezusagen und Courtageregelungen finden sich immer wieder falsche Begriffe oder Inhalte, die die Unabhängigkeit bzw. den Sachwalterstatus des Maklers gefährden können. Schärfen Sie Ihren Blick für problematische Klauseln mit der WVM-Checkliste. |
Checkliste / Falsche Begriffe und Inhalte in Courtageregelungen | |
1. Wie bezeichnen Courtageschuldner ihr Vertragsangebot? | |
In der Branche existieren unterschiedliche Bezeichnungen bei Kooperationen zwischen Courtageschuldnern (z.B. Versicherern, Maklerpools) und Maklern. Problematisch sind solche Bezeichnungen, die die Unabhängigkeit des Maklers in Zweifel ziehen. Für sie (aber auch für Versicherer) kann das ggf. haftungsrechtliche Folgen haben. Das gilt insbesondere, wenn aus dem Vertragstext nicht eindeutig hervorgeht, welchen Status der jeweilige Vermittler gegenüber dem Courtageschuldner tatsächlich hat: Makler oder doch Vertreter/Untervermittler?
Praxishinweis | Zwar kommt es bei einer rechtlichen Beurteilung stets auf den gesamten Text der Courtageregelungen an, allein die Überschriften zu den jeweiligen Verträgen weisen aber bereits oft den Weg, in welche Richtung die Kooperation faktisch geht. Nehmen Sie bei ersten zweifelhaften Vertragsbezeichnungen den Vertragstext besonders genau unter die Lupe. | |
Problematisch sind:
| Unproblematisch sind die Bezeichnungen
mit jeweils weiteren Courtagebestimmungen/-regelungen in der Anlage. |
2. Wie wird die Tätigkeit des Maklers bezeichnet? | |
Problematisch sind:
| Unproblematisch sind:
|
3. Ist die Courtagezusage/-vereinbarung unnötig aufgebläht? | |
Problematisch sind:
Praxishinweis | Je umfangreicher die Bestimmungen sind, desto problematischer sind sie. Umkehrschluss: In der Kürze liegt die Würze. Daher nur alles Wesentliche regeln - am besten in einer einseitigen Courtagezusage ohne Pflichten für den Makler. | |
4. Ist die Rechtsnatur der Courtage beachtet? | |
Die Courtage ist Vermittlungsentgelt. Sie wird für den Vermittlungserfolg (Erfolgsvergütung) gewährt und schließt alle weiteren verwaltenden Tätigkeiten des Maklers ein. Sie ist mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags verdient und enthält keine Verpflichtung für eine betreuende Tätigkeit (denn die schuldet der Makler nur seinen Kunden gegenüber). Die Rechtsprechung sieht die Courtage dagegen in Analogie zur Provision, die bekanntlich aus einem Anteil Vermittlungs- und einem Anteil Verwaltungsentgelt besteht (so z. B. LG München I, Urteil vom 30.3.1994, Az. 15 S 18646/93, Abruf-Nr. 010316; OLG Hamm, Urteil vom 8.12.1994, Az. 18 U 279/93, Abruf-Nr. 010317). Deshalb ist es wichtig, den Charakter der Courtage als Vermittlungsentgelt zu vereinbaren. Die Aufspaltung der Courtage gewinnt besondere Bedeutung für Sonderfälle, in denen ein Betreuer-/Maklerwechsel erfolgt, bisweilen auch, wenn die Courtagezusage widerrufen wird (Näheres hierzu in WVM 3/2016, Seite 5 → 43871265).
Wichtig | Trotz unterschiedlicher Meinung zum Thema Rechtsnatur der Courtage - etwa in der Fachliteratur - ist akzeptierte Praxis, dass für die Betreuung des gemeinsamen Kunden „Betreuungscourtagen“ an die Makler gezahlt werden. Dennoch ist mit Blick auf seine Unabhängigkeit darauf zu achten, dass die Zahlungen des Courtageschuldners seinen Status als treuhänderischen Sachwalter und Bundesgenossen des Kunden nicht beeinträchtigen. | |
Problematisch sind:
| Unproblematisch sind:
|
5. Gibt es offene oder versteckte Courtage-Verzichtsklauseln? | |
Problematisch sind:
Wichtig | Warum sollte der Makler auf seine Courtage verzichten? Zumal er keinen Ausgleichsanspruch hat - § 89b HGB gilt nicht für Makler (auch nicht analog). | |
6. Wie ist die Geschäftsabwicklung bezeichnet? | |
Problematisch sind:
| Unproblematisch sind:
|
7. Soll der Makler Verpflichtungen des Versicherers übernehmen bzw. sich mit Versichererinteressen identifizieren? | |
Problematisch sind:
|