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· Fachbeitrag · Rechtsdienstleistung

Die Schadensregulierung des Maklers im Auftrag des Versicherers ist erlaubt

von Dr. Peter Loibl, Meerbusch

| Die Schadensregulierung stellt eine erlaubte Nebenleistung der Versicherungsmakler für ihre Kunden dar. Das gilt auch dann, wenn ein Makler von einem Versicherer mit der Regulierung des Schadens eines gemeinsamen Kunden beauftragt wird. So zumindest sieht es das OLG Köln. |

Makler wird statt Versicherer tätig

Der Kunde einer Reinigung, ein Rechtsanwalt, machte Ansprüche gegen ein Textilreinigungsunternehmen geltend. Daraufhin beauftragte der Haftpflichtversicherer des Textilreinigungsunternehmens den Makler, der den Haftpflichtversicherungsvertrag vermittelt hatte, im Rahmen einer Generalvollmacht mit der Bearbeitung und Regulierung des Schadens. Als Gegenleistung erhielt der Makler eine Erhöhung der laufenden Courtage.

 

Makler reguliert Schaden über Zeitwertpauschale

Der Makler würdigte den Sachverhalt und teilte dem geschädigten Rechtsanwalt in einem Schreiben mit, dass er die Auszahlung einer Zeitwertpauschale veranlasst habe, weil die Schadenhöhe nicht nachgewiesen sei.

 

Rechtsanwalt klagt auf Unterlassung der Schadensregulierung

Der Rechtsanwalt war der Auffassung, bei dieser Maklertätigkeit handele es sich nicht um eine erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), und klagte gegen den Makler auf Unterlassung der Schadensregulierung. Das OLG Köln sah keinen Verstoß des Maklers gegen das RDG (OLG Köln, Urteil vom 11.4.2014, Az. 6 U 187/13, Abruf-Nr. 144034). Damit lag es auf einer Linie mit der Vorinstanz, dem LG Bonn (Urteil vom 17.10.2013, Az. 14 O 44/13, Abruf-Nr. 140261; WVM 2/2014, Seite 1).

Regulierung gehört zum Tätigkeitsbild des Maklers

Nach Ansicht des OLG Köln greift der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Das sei vorliegend der Fall.

 

Rechtsdienstleistung in Zusammenhang mit Haupttätigkeit des Maklers

Zwar weise der Fall die Besonderheit auf, dass der Makler bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit im Auftrag des Versicherers tätig geworden ist. Das ändere aber nichts an der Gesamtwürdigung des Falles:

 

  • Die mit dem beanstandeten Schreiben verbundene Rechtsdienstleistung stehe in sachlichem Zusammenhang mit der gesamten Betreuungstätigkeit des Maklers für den Versicherungsnehmer/Maklerkunden.
  • Sie falle bei der gesamten Maklertätigkeit nicht entscheidend ins Gewicht.
  • Die Schadenregulierung stehe auch im zeitlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Maklers, der Vermittlung des Versicherungsvertrags.

 

PRAXISHINWEIS | Alles in allem ist die rechtliche Prüfung der Erstattungsfähigkeit nach Inhalt, Umfang sowie sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit als Nebentätigkeit einzustufen. Das gilt zumindest, soweit die Haftung des Versicherungsnehmers dem Grunde nach - wie vorliegend - nicht fraglich ist.

 

Vereinbarkeit mit anderen Leistungspflichten

Die Unzulässigkeit des beanstandeten Schreibens folge auch nicht aus § 4 RDG. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen unzulässig, wenn sie mit anderen Leistungspflichten des Erbringers unvereinbar sind.

 

Eine solche Unvereinbarkeit liegt nur vor, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben kann, nicht jedoch bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenskollision. Zudem muss gerade hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein.

 

Dies ist nach Ansicht des OLG bei der Regulierung von Forderungen gegen den Versicherungsnehmer nicht der Fall. Die Prüfung der Höhe der geltend gemachten Ansprüche entspreche sowohl dem Interesse des Versicherungsnehmers als auch dem des Versicherers. Die Erfüllung der Leistungspflichten des Maklers sei demgemäß weder gegenüber dem Versicherungsnehmer/Maklerkunden noch gegenüber dem Versicherer gefährdet. Eine rechtlich relevante Interessenkollision scheide aus.

 

PRAXISHINWEISE |  

  • Das OLG Köln sah keine Gründe, die Revision zuzulassen. Insbesondere habe die Sache über den Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung. Das wertete eine Rechtsanwaltskammer anders und legte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein. Die Frage bleibt also spannend, ob die Schadensregulierung eines vom Versicherer beauftragten Maklers vom RDG gedeckt ist.
  • Im Zusammenhang mit der Vermittlung ist rechtliche Beratung erlaubt (§ 5 Abs. 1 S. 1 RDG):
    • vorherige Beratung
    • nachherige „übliche“ Betreuung, zum Beispiel Führung der allgemeinen Korrespondenz mit Versicherern, Unterstützung des Kunden bei Schadensabwicklung, Anpassung und Kündigung von Verträgen)
  • Außerhalb der Vermittlung ist rechtliche Beratung erlaubt (§ 34 d Abs. 1 GewO):
    • gegenüber Nicht-Verbrauchern bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen;
    • gleichermaßen gegenüber Beschäftigten von Unternehmen in den Fällen, in denen der Makler das Unternehmen berät, zum Beispiel im Rahmen einer bAV.

Weiterführender Hinweis

  • Beitrag „Der Makler im Spannungsfeld zwischen Vermittlung und Rechtsdienstleistung“, WVM 8/2008, Seite 9
Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 3 | ID 43231484