· Fachbeitrag · Untervermittler
Unternehmen muss Software zur Verfügung stellen
| Ein Unternehmen ist verpflichtet, seinem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auch Software kann darunter fallen, entschied das OLG Bremen. |
Was für den Vertreter im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Maßgebend sind nach Ansicht des OLG Bremen die Aufgaben des Vertreters und die Branchenüblichkeit. Hat eine Software dem Vertreter viele Jahre zur Verfügung gestanden und verfügten auch die anderen Außendienstmitarbeiter über das Programm, so deutet das bereits darauf hin, dass die Software zur notwendigen Ausstattung des Vertreters gehört. Für die Bremer Richter kommt es nicht auf den Umfang des Programm-Einsatzes durch den Handelsvertreter an. Selbst wenn der Vertreter das Programm nur sporadisch benutzt, ist es für die Tätigkeit erforderlich und kostenlos zu überlassen (Beschluss vom 27.6.2011, Az: 2 U 21/11; Abruf-Nr. 112792).
PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung hat Bedeutung für Sie, wenn Sie als Makler mit Untervermittlern zusammenarbeiten oder wenn Sie für ein Unternehmen im Bereich Versicherungen und/oder Finanzdienstleistungen als Handelsvertreter tätig werden. Mit dem Bremer Richterspruch ist nun klar, dass die für die Vertretertätigkeit unverzichtbare Software kostenlos zu überlassen ist, egal wie oft sie der Vertreter nutzt. Der BGH hatte bereits entschieden, dass die komplette Vertriebssoftware kostenlos zur Verfügung zu stellen ist, wenn zumindest Teile davon für die Tätigkeit des Vertreters unverzichtbar sind; entsprechende Vergütungsvereinbarungen sind im Ganzen unwirksam, weil es sich um ein einheitliches Produkt handelt (Urteil vom 31.5.2011, Az: VIII ZR 11/10; Abruf-Nr. 111571). |