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· Fachbeitrag · Vermittlerrecht

Beschwerdemanagement nach § 17 VersVermV in Versicherungsmaklerunternehmen

von Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

| Die IDD-Umsetzung und damit auch die überarbeitete VersVermV (Abruf-Nr. 202457 ) haben weitere bürokratische Vorgaben für Ihr Maklerunternehmen gebracht. Eine davon ist, dass Sie ein Beschwerdemanagement einrichten müssen. Die Umsetzung ist kein Hexenwerk. |

Das neue Beschwerdemanagement in Maklerunternehmen

Versicherungsvermittler sind aufgrund der IDD dazu verpflichtet, über Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung zu verfügen, diese umzusetzen und ihre Einhaltung zu überwachen. Die Einzelheiten sind im neu gefassten § 17 VersVermV geregelt, der in der veränderten Fassung am 20.12.2018 in Kraft getreten ist (Einzelheiten WVM 1/2019, Seite 3 → Abruf-Nr. 45636894).

 

Das bedeutet, dass Sie für potenzielle Beschwerden klare Strukturen und Arbeitsanweisungen vorhalten müssen. Es muss u. a.