19.03.2012 · Fachbeitrag ·
Kfz-Versicherung
Ein Leser fragt: Unser Kunde hat bei einem Unfall mit 0,6 Promille Alkohol im Blut sein Fahrzeug beschädigt. Die Vollkasko will – wegen grober Fahrlässigkeit – nur eine Quote auf den Schaden bezahlen. Um die Höhe der Quote kümmert sich die Rechtsanwältin des Kunden, den Rest der Reparaturrechnung wird der Kunde selbst bezahlen. Uns interessiert vorab: Wird erst die Quote errechnet und dann die Selbstbeteiligung abgezogen oder geht das umgekehrt? Denn je nach Höhe der Selbstbeteiligung (hier 1.000 Euro) ...
16.03.2012 · Fachbeitrag ·
Versicherungsrecht
Jeden Monat entscheiden deutsche Gerichte Hunderte von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern (VN). Wir liefern Ihnen regelmäßig die Quintessenz der wichtigsten Urteile und Beschlüsse ...
16.03.2012 · Fachbeitrag ·
Lebensversicherung
Ist als bezugsberechtigte Person bei Vertragsschluss „die Ehefrau“ eingesetzt worden, so steht die Todesfallleistung nach einer Scheidung der geschiedenen Ehefrau zu und nicht der Witwe. Dies gilt erst recht, wenn ...
16.03.2012 · Fachbeitrag ·
Kfz-Versicherung
Der BGH hat jetzt bestätigt, was die Instanzgerichte seit langem so entscheiden: Nutzungsausfallentschädigung gibt es nur für Fahrzeuge, die im engeren Sinne „gebraucht“ und entsprechend genutzt werden. Ein nur nebenbei bei entsprechender Witterung gefahrenes Motorrad löst im Fall einer Unfallbeschädigung keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus.
15.03.2012 · Fachbeitrag ·
Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann von ihrem Versicherungsnehmer nicht verlangen, dass er sich zur Beurteilung seiner Leistungsansprüche einem sogenannten EFL-Test unterzieht. Darauf hat das LG Berlin ...
14.03.2012 · Fachbeitrag ·
Krankenversicherung
Ist ein Versicherungsnehmer dringend auf die Kostenzusage des Versicherers angewiesen, weil schwerwiegende Nachteile und Schäden für seine Gesundheit drohen, und weigert sich der Versicherer, eine solche zu erteilen, ...
13.03.2012 · Fachbeitrag ·
Versicherungsrecht
Der Versicherer muss die Belehrung über die Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug in exponierter Weise bereits auf der Vorderseite des Versicherungsscheins aufnehmen. Denn nur so wird die Belehrung ihrer eminenten Warnfunktion gerecht. Eine Belehrung auf der Rückseite oder auf den Folgeseiten des Versicherungsscheins hält das OLG Naumburg für problematisch.