10.07.2019 · Nachricht ·
Lebensversicherung
Lebensversicherer waren nicht verpflichtet, Versicherungsnehmer (VN) darauf hinzuweisen, dass es nach Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 01.08.2014 (LVRG) zu „Reduzierungen“ der Überschussbeteiligung kommen und sich für einen VN womöglich eine Vertragsbeendigung lohnen könnte. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 VVG noch aus § 241 Abs. 2 BGB. So sieht es das OLG Hamm.
19.06.2019 · Fachbeitrag ·
Kfz-Versicherung
Ein Rabatt, den ein Automobilhersteller „Menschen mit Handicap“ gewährt, ist bei einer Neuwertentschädigung anzurechnen, wenn der Geschädigte ein Neufahrzeug mit einem solchen Rabatt gekauft hat, entschied das ...
28.05.2019 · Nachricht ·
Rechtsschutzversicherung
Die in einer Rechtsschutzversicherung enthaltene Ausschlussklausel für „Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung“ erfasst auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf ...
Schwerpunkt
Beitrag
03.05.2019 · Fachbeitrag ·
Wohngebäudeversicherung
Wasser ist aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig im Sinne der Wohngebäudeversicherung ausgetreten, wenn es in der Dusche am Fliesenspiegel herunterläuft und über den ...
24.04.2019 · Nachricht ·
Versicherungsrecht
Die Belehrung nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG muss sich nicht auch auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 sowie § 152 Abs. 2 S. 2 VVG erstrecken. So lautet die Quintessenz einer ...
02.04.2019 · Nachricht ·
Hausratversicherung
Der Hausratversicherer muss bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendeten Gegenstände aufkommen. Das gilt selbst dann, wenn es möglich erscheint, dass Diebe den Verriegelungsmechanismus ...
28.03.2019 · Fachbeitrag ·
Versicherungsrecht
Jeden Monat entscheiden deutsche Gerichte Hunderte von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern (VN). Hier finden Sie die Quintessenz der wichtigsten Urteile und Beschlüsse von A bis Z – sortiert nach Personen- und Sachversicherung.