06.12.2017 · Nachricht ·
Gesetzliche Krankenversicherung
Bietet ein teureres Hilfsmittel einem behinderten Versicherten einen wesentlichen Gebrauchsvorteil im Vergleich zur kostengünstigeren Alternative, muss die gesetzliche Krankenkasse ersteres gewähren. Vorausgesetzt ist, dass der Versicherte den Gebrauchsvorteil des teureren Hilfsmittels tatsächlich nutzen kann. Das hat das LSG Hessen im Fall eines unterschenkelamputierten 82-jährigen Rentners klargestellt und ihm ein Genium-Kniegelenk (46.000 Euro) anstelle eines C-Leg (28.000 Euro) zugesprochen.
21.11.2017 · Nachricht ·
Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten für eine medizinisch notwendige Nagelspangenbehandlung erstatten, auch wenn ein staatlich geprüfter Podologe diese Behandlung übernimmt. Voraussetzung ist, dass die ...
16.11.2017 · Nachricht ·
Krankenversicherung
Ein WVM-Leser möchte wissen, ob eine originär im Versicherungsvertrag fest vereinbarte Kapitalleistung aus einer bAV beitragspflichtig in der Krankenversicherung ist, die jemand im Alter von 59 erhält.
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24.10.2017 · Fachbeitrag ·
(Betriebliche) Altersversorgung
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) revolutioniert das bisherige System der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Mit dem Sozialpartnermodell wird eine komplett neue bAV-Welt eingeführt. Die bisherige bAV-Welt ...
17.10.2017 · Nachricht ·
Gesetzliche Unfallversicherung
Ein Unfall, der sich im Rahmen einer Rehabilitation an einem therapiefreien Sonntag bei einem Spaziergang ereignet, ist ein Arbeitsunfall, wenn der Unfall in einem inneren Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme ...
12.09.2017 · Fachbeitrag ·
Gesetzliche Unfallversicherung
Häufig wird vor den Sozialgerichten darüber gestritten, ob ein Arbeits- oder Wegeunfall vorliegt, sodass die Berufsgenossenschaft zahlen muss. Aktuell hat das BSG die Frage entschieden, ob Stürze aus dem Fenster auf ...
28.08.2017 · Nachricht ·
Sozialversicherungspflicht
Fehlt einem Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH, an der er ein Drittel der Gesellschaftsanteile hält, nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechtsmacht, ihm unliebsame Entscheidungen abzuwehren, ist er abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig. Das ist gängige Meinung des BSG – und die hat nun das LSG Schleswig-Holstein bestätigt.