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Betriebshaftpflichtversicherung |
- Wird der VN insolvent, ist eine Feststellungsklage des geschädigten Dritten gegen den Betriebshaftpflichtversicherer mit dem Ziel zulässig, das Bestehen von Versicherungsschutz für das Schadensereignis zu klären, wenn weder der VN noch dessen Insolvenzverwalter gegen eine - unberechtigte - Deckungsversagung vorgehen und deshalb ein Rechtsverlust durch Verjährung droht.
| OLG Celle Urteil vom 5.7.2012, Az. 8 U 28/12; Abruf-Nr. 122912 |
Haftpflichtversicherung | |
- Entsteht ein Schaden dadurch, dass ein Garagentor per Fernbedienung aus dem Auto heraus geöffnet wird und gegen einen Gegenstand stößt, ist die Privathaftpflicht des Autofahrers eintrittspflichtig.
| LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.3.2012, Az. 12 S 19/12; Abruf-Nr. 122437 |
- Versorgt der VN einer Haftpflichtversicherung während der Urlaubsabwesenheit des Eigentümers gefälligkeitshalber dessen Blumen im Haus und schaltet versehentlich den Eisfreihalter aus, sodass die Fische im Gartenteich erfrieren, muss der Versicherer für den Schaden aufkommen.
| LG Magdeburg, Urteil vom 25.7.2012, Az. 10 O 81/12; Abruf-Nr. 122911 |
Kfz-Versicherung |
- Lässt die Mitarbeiterin eines Seniorenheims den Schlüssel in einem unverschlossenen Raum in einem Korb zurück, obwohl ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Verfügung stehen, handelt sie grob fahrlässig. In diesem Fall muss die Teilkaskoversicherung nur 50 Prozent des durch den abendlichen Fahrzeugdiebstahl entstandenen Schadens ersetzen.
| OLG Koblenz, Beschluss vom 9.7.2012, Az. 10 U 1292/11; Abruf-Nr. 122770 |
- Das LG Stuttgart hält die folgende Klausel A.2.3.2 Satz 2 für unwirksam: „Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden.“
| LG Stuttgart, Urteil vom 17.2.2012, Az. 22 O 503/11; Abruf-Nr. 122368 |
- Beim Regress des Versicherers gegen den VN wegen grob fahrlässiger Verletzung der Trunkenheitsklausel und entsprechender Leistungskürzung erfolgt in einem ersten Schritt die Quotierung des durch den Versicherer regulierten Gesamtschadens des Geschädigten. In einem zweiten Schritt ist die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro nach D.3.3 AKB 2008 zu beachten.
| LG Bochum, Urteil vom 2.3.2012, Az. 5 S 102/11; Abruf-Nr. 122913 |
Reiserücktrittsversicherung |
- Eine Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung. Treten jedoch Komplikationen wie vorzeitige Wehen auf, kann dies zu einer Reisestornierung berechtigen, da dann eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen kann.
| AG München, Urteil vom 3.4.2012, Az. 224 C 32365/11; Abruf-Nr. 122360 |
Wohngebäudeversicherung |
- Die Schwammschaden-Ausschlussklausel der Nr. 6.2/6.2.5 WGB F 01/03 gilt für alle Arten von Hausfäulepilzen und erfasst gerade auch den Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasseraustritts.
| BGH, Urteil vom 27.6.2012, Az. IV ZR 212/10; Abruf-Nr. 122914 |
- Die in Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel, dass zum versicherten Mietausfall auch der ortsübliche Mietwert von Wohnräumen gehört, die der VN selbst ständig bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, greift nicht, wenn die Mieträume unentgeltlich einem Dritten überlassen werden.
| OLG Bremen, Urteil vom 3.7.2012, Az. 3 W 14/12; Abruf-Nr. 122529 |
- Keine Überschwemmung im Sinne von § 3 BEW ist gegeben, wenn sich Schneemassen auf dem Dach sammeln und sodann eindringendes Tauwasser Schäden in dem Gebäude verursacht.
| LG Dortmund, Urteil vom 4.7.2012, Az. 2 O 452/11; Abruf-Nr. 122769 |
Rechtsschutzversicherung |
- Der VN behält die Rechtsschutzdeckung als Eigentümer seiner selbstgenutzten Wohnung, auch wenn er diese nur noch ab und zu benutzt und überwiegend bei seiner Lebensgefährtin wohnt. Auf den „Lebensmittelpunkt“ kommt es nicht an.
| OLG Koblenz, Urteil vom 27.7.2012, Az. 10 U 103/12; Abruf-Nr. 122767 |