· Fachbeitrag · Lebensversicherung
LV gegen Einmalbeitrag: Sparanteilszinsen voll steuerpflichtig
| Bei aufgeschobenen Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Sparanteilszinsen generell einkommensteuerpflichtig, wenn Kapital ausgezahlt wird. Zu diesem Schluss ist das FG Hessen gelangt. |
Die genannte Versicherungsform gehört nicht zu abschließend den aufgeführten steuerbegünstigten Vertragstypen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG in der Fassung vor 2005. Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung verschiedener Versicherungsarten. Dabei wird nur der Typus der Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, nicht jedoch der Typus der Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag genannt. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Laufzeit von zwölf Jahren eingehalten wurde (FG Hessen, Urteil vom 16.6.2011, Az. 11 K 2096/09; Abruf-Nr. 113589).
PRAXISHINWEISE | Bei aufgeschobenen Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag gilt steuerlich Folgendes:
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