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VK Versicherung und Recht kompakt

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· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

Versehentlich nicht gestellter Antrag auf ermäßigte Besteuerung

| Ein Einkommensteuerbescheid kann nicht mehr zu Ihren Gunsten geändert werden, wenn Sie bei einer Betriebsaufgabe oder Veräußerung Ihres Maklerunternehmens den ermäßigten Steuersatz für den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in der Steuererklärung versehentlich nicht geltend gemacht haben und die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Das lehrt eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg. |

 

Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Praxis aus Altersgründen aufgegeben und aus deren Veräußerung einen Gewinn erzielt, für den sie in ihrer Steuererklärung einen Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) in Anspruch nahm. Einen Antrag auf gleichzeitige ermäßigte Besteuerung des den Freibetrag übersteigenden Gewinns (§ 34 Abs. 3 EStG) stellte die Frau hingegen nicht, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt gewesen wären. Das Finanzamt veranlagte die Frau erklärungsgemäß. Nachdem die Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid verstrichen war, machte die Frau geltend, dass ihr Steuerberater die Steuerermäßigung nur versehentlich nicht beantragt habe. Es handle sich um ein „mechanisches Versehen“ und damit um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 129 AO ohne weiteres berichtigt werden könne. Das FG hat sich dieser Einschätzung nicht angeschlossen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2012, Az. 2 K 677/11; Abruf-Nr. 122009).

Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 2 | ID 34386640

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