24.05.2018 ·
Download aus WVM · Downloads · Unternehmensführung
Ein wichtiger Bestandteil der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die
ab 25.05.2018 anzuwenden ist, ist der Beschäftigtendatenschutz. Ist Ihr Maklerbüro gut darauf vorbereitet? WVM gibt Ihnen in einer Sonderausgabe Tipps, wie Sie den Beschäftigtendatenschutz in Ihrem Maklerbüro optimal umsetzen. > lesen
24.05.2018 · Nachricht aus WVM · Datenschutz
Haben Sie die TOM in Ihrem Maklerunternehmen beschrieben? Ein Verarbeitungsverzeichnis angelegt? Einen Datenschutzbeauftragten bestellt? Ab 25.05.2018 müssen Sie diese und weitere Anforderungen aus der DSGVO in Ihrem Maklerunternehmen umgesetzt haben. Versichern Sie sich mit den Beiträgen, Checklisten und Mustern aus dem WVM, dass Sie an alles gedacht haben.
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23.05.2018 · Fachbeitrag aus WVM · Datenschutz
Seit 25.05.2018 müssen Sie die Anforderungen aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erfüllen. Eine zentrale Anforderung ist das Führen des Verarbeitungsverzeichnisses. WVM zeigt Ihnen anhand von Beispielen aus der Personal- und Kundenverwaltung, wie Sie ein solches Verzeichnis befüllen.
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22.05.2018 · Nachricht aus WVM · Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitet die erwerbstätige Ehefrau in ihrer Freizeit regelmäßig im Betrieb ihres Ehemanns mit und erleidet dabei einen Unfall, ist sie als „Wie-Beschäftigte“ in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden.
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22.05.2018 · Nachricht aus WVM · Gesetzliche Unfallversicherung
Lädt ein Arbeitgeber einen Bewerber nach einem Vorstellungsgespräch zu einem unentgeltlichen Probearbeitstag ein, und stürzt der Bewerber dabei, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Das gilt aus Sicht des LSG Sachsen-Anhalt jedenfalls dann, wenn der Bewerber dabei objektiv die zu dieser Zeit und an diesem Ort notwendige Arbeit verrichtet und der Arbeitgeber diesbezüglich ein konkretes Weisungsrecht hat.
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22.05.2018 · Nachricht aus WVM · Lebensversicherung
Kündigt der Versicherer eine vor 2008 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung, weil der Fonds liquidiert wurde, kann der Versicherungsnehmer (VN) seinen Widerspruch nach § 5a VVG alter Fassung ausüben. Und zwar dann, wenn ihn der Versicherer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat. Der Versicherungsvertrag wird dann rückabgewickelt. Das Verlustrisiko der in den Fonds investierten Sparanteile der Prämien trägt allerdings der VN. Das hat der BGH klargestellt.
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