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· Fachbeitrag · Berufsrecht

Erlaubnis zur Vermittlung von Versicherungen wegen Straftat im privaten Bereich widerrufbar

| Gewerberechtlich unzuverlässig ist ein Versicherungsvermittler nicht nur, wenn er Straftaten im gewerblichen Bereich begeht, sondern auch, wenn er privat straffällig wird. Widerruft die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Vermittlung von Versicherungen genau aus diesem Grund, ist dies rechtens. Zu diesem Ergebnis gelangt das OVG NRW. |

 

Vertrauensmissbrauch und Bereicherung durch Vermittler

Ein Versicherungsvermittler wurde wegen Betrugs und Untreue zum Nachteil eines guten Bekannten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Bekannte hat ihm eine Konto- und Generalvollmacht erteilt. Diese ermöglichte dem Vermittler zwar im Eigeninteresse nach Belieben Geld des Vollmachtgebers seinem eigenen Vermögen zuzuführen. Berechtigt war er hierzu allerdings nicht. Letztlich hat er das Vertrauen seines Bekannten missbraucht, einen beauftragten Notar getäuscht und sich rechtswidrig um mehr als 70.000 Euro bereichert.

 

Vermittler erfüllt strenge berufliche Anforderungen nicht

Die strafrechtliche Verurteilung nahm die zuständige Behörde zum Anlass, die Erlaubnis des Vermittlers zur Vermittlung von Versicherungen zu widerrufen. Das war rechtens, so das OVG. § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 1, S. 2 GewO verlange keine Unterscheidung dahingehend, ob eine der genannten Straftaten mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang gestanden habe oder im privaten Bereich erfolgt sei. Die Norm diene vielmehr der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben (OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2020, Az. 4 B 1100/19, Abruf-Nr. 215904).

 

Nach dem Erwägungsgrund 18 der Richtlinie (EU) 2016/97 unterliegen Versicherungsvermittler strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflichtschutz und finanzielle Leistungsfähigkeit. Nach Art. 10 Abs. 3 S. 2 der Richtlinie dürfen sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen sein. Eine einschlägige Eintragung im Strafregister c‒ egal, ob die Straftat im gewerblichen oder privaten Bereich begangen wurde ‒ schließt einen guten Leumund bzw. die Zuverlässigkeit aus.

 

Wichtig | Das Geständnis und die Schadenswiedergutmachung des Vermittlers im vorliegenden Fall ändert lt. OVG nichts an der Rechtmäßigkeit des behördlichen Widerrufs der Erlaubnis. Die Höhe der Freiheitsstrafe zeige die Schwere der Tat, so das OVG ‒ und rechtfertige schon per se den Schluss, dass die Zuverlässigkeit des Verurteilten in Vermögensangelegenheiten nicht gegeben sei. Für das OVG war nicht mehr entscheidungserheblich, dass der Vermittler bereits in den Jahren 2006 wegen mehrfachen Betrugs und Untreue zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 14 | ID 46633408