02.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193607
Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 11.06.2015 – 7 Sa 11/15
Beruht die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft auf einer individuellen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, ohne dass auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit erfüllt wären, ist der Pensionssicherungsverein als Insolvenzsicherer hieran nicht gebunden.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.04.2014 in Sachen 14 Ca 9196/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der in der Vereinbarung des Klägers mit der W GmbH & Co. KG vom 22.09.2004 (Bl. 33 d. A.) erwähnte "Anspruch auf eine Firmenrente im Alter 65 in Höhe von € 716,00" dem Insolvenzschutz durch den Beklagten unterliegt.
Der am 1964 geborene Kläger trat zum 01.01.1996 als angestellter "Organisator" in die Dienste der W GmbH & Co. KG A . Die Firma W erteilte dem Kläger zum 01.11.1996/01.01.1997 die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. Diese wurde für den zwischenzeitlich zum Ressortleiter aufgestiegenen Kläger durch die Pensionszusage vom 20.12.2001 modifiziert. § 3 Satz 1 der Pensionszusage vom 20.12.2001 lautet:
Auf den vollständigen Inhalt der Pensionszusage vom 20.12.2001 (Bl. 8 - 13 d. A.) wird Bezug genommen.
Am 25.04./30.04.2002 schlossen die Firma W und die S AG, welche beide dem K -Konzern angehörten, einen sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag, auf dessen vollständigen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 14 - 16 d. A.). Zum Geschäftsinhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages heißt es in dessen § 1 auszugsweise wie folgt:
§ 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages bestimmt u. a. folgendes:
In § 3 Geschäftsbesorgungsvertrag ist bestimmt, dass die zu leistenden Aufgaben im Schwerpunkt gemeinsamen Interessen der beteiligten Unternehmen dienen sollen und dass die hieraus oder aus dem Tagesgeschäft abgeleitete Arbeitsaufteilung in etwa einem Verhältnis von 70 % für S und 30 % für W erfolgen solle. Dementsprechend sollen 30 % Linearvergütung der Personal- und Sachkosten der Ressortleiter-Funktion durch S an W berechnet werden.
Die Unternehmen S und W einigten sich darauf, dem Kläger die in dem Geschäftsbesorgungsvertrag vorgesehene Position des Ressortleiters Koordination IT, Logistik und Organisation zu übertragen. Am 25.04.2002 schlossen demgemäß der Kläger und die in H ansässige S AG einen Anstellungsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger "mit Wirkung vom 01.05.2002 zum Ressortleiter 'Koordination IT, Logistik und Organisation' mit Dienstsitz in H und einem zusätzlichen Büro in A bestellt" wurde (Bl. 20 - 23 d. A.). Dem Anstellungsvertrag vom 25.04.2002 war ein Vertragsangebot der S AG vom gleichen Tage vorausgegangen, in welchem unter Ziffer 5 zum Thema Altersversorgung folgendes ausgeführt worden:
Ferner wird dem Kläger in dem Vertragsangebot unter Ziffer 8 eine "Rückkehrklausel" eingeräumt, die folgenden Wortlaut hat:
Auf das Vertragsangebot vom 25.04.2002 (Bl. 17 - 19 d. A.) wird ebenfalls Bezug genommen.
Am 04.06.2004 erteilte die S AG dem Kläger eine neue Pensionszusage, die nunmehr schwerpunktmäßig eine Alterskapitalleistung vorsieht. In der Schlussbestimmung der Pensionszusage vom 04.06.2004 heißt es:
Auf den vollständigen Text der Pensionszusage vom 04.06.2004 (Bl. 24 - 32 d. A.) wird Bezug genommen.
Am 22.09.2004 schlossen der Kläger und die W GmbH & Co. KG "folgende einzelvertragliche Vereinbarung":
Mit Wirkung zum 01.10.2005 kehrte der Kläger als Angestellter zur W GmbH & Co. KG A zurück und wurde dort gemäß Anstellungsvertrag vom 30.09.2005 (Bl. 34 - 36 d. A.) zum Ressortleiter Zentrale Dienste ernannt. § 8 Ziffer 3 des Anstellungsvertrages vom 30.09.2005 lautet:
Am 14.11./28.11.2005 schlossen die S AG als "Vorarbeitgeber", die W GmbH & Co. KG als "Folgearbeitgeber" und der Kläger als "Pensionsberechtigter" eine "Vereinbarung zur Übernahme der Versorgungszusage des Vorarbeitgebers durch den Folgearbeitgeber" (Bl. 57 f. d. A.).
Am 01.10.2008 wurde über das Vermögen der Firma W GmbH & Co. A das Insolvenzverfahren eröffnet.
In der Folgezeit erteilte der Beklagte dem Kläger einen Anwartschaftsausweis über eine insolvenzgeschützte Kapitalanwartschaft in Höhe von 40.110,93 € entsprechend der Pensionszusage der S AG vom 04.06.2004.
Die Übernahme weiterer Leistungen auf eine Firmenrente in Höhe von 716,00 € entsprechend Ziffer 2 der Vereinbarung des Klägers mit der Firma W vom 22.09.2004 lehnte der Beklagte ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei auch insoweit einstandspflichtig.
Der Kläger hat sich darauf berufen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses seines Anstellungsvertrages mit der S AG zum 01.05.2002 alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass ihm die ursprünglich im Jahr 1996 von der Firma W zugesagte betriebliche Altersversorgung ungeschmälert erhalten bleiben und weitergeführt werden solle. Die Vereinbarung mit der Firma W vom 22.09.2004 habe zur nochmaligen Absicherung festgehalten, dass der erdiente Anspruch auf Firmenrente in Höhe von 716,00 € unverfallbar werde, sobald er, der Kläger, die erforderlichen Kriterien gemäß BetrAVG erfüllt habe. Dabei seien die bereits erbrachten Dienstzeiten und die Zeiten aus dem künftigen Arbeitsverhältnis bei der Firma S AG zusammenzurechnen.
Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass er auch nach seinem Arbeitsvertragswechsel zu S AG faktisch weiterhin für die Firma W tätig geworden sei. Auch habe die Firma W die Versorgungszusage weiter bedient und Beiträge an den PSV geleistet.
Schließlich hat der Kläger auf das Vertragsangebot der S AG vom 25.04.2002 hingewiesen, in dessen Ziffer 5 ihm ein angemessener Ausgleich insoweit versprochen worden sei, als die ursprüngliche Versorgungszusage der Firma W der Höhe nach über die von der Firma S jetzt abgegebene Zusage hinausgegangen sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
Der Beklagte hat beantragt,
Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass nur der von der S AG im Jahre 2002 zugesagte, im Jahre 2004 modifizierte und kapitalisierte sowie ab 01.10.2005 wiederum auf die Firma W. übertragene Teil der Versorgungszusage des Klägers insolvenzgeschützt sei. Dies gelte jedoch nicht für den darüber hinausgehenden Teil der ursprünglichen Versorgungszusage der Firma W (4.000,00 DM statt von S zugesagter 2.600,00 DM; Unterschiedsbetrag mithin 1.400,00 DM = ca. 716,00 €). Dieser Teil der ursprünglichen Versorgungszusage durch die Firma W sei anlässlich des Wechsels des Klägers von der Firma W zur Firma S gerade nicht von der Firma S fortgeführt worden, sondern, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht waren, per 30.04.2002 verfallen. An die Vereinbarung des Klägers mit der Firma Wehmeyer vom 22.09.2004 seien nur die vertragsschließenden Parteien, nicht aber er, der Beklagte, gebunden. Er, der Beklagte, könne und dürfe nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nur für die nach gesetzlichen Kriterien unverfallbaren Versorgungsanwartschaften im Insolvenzfall eintreten, nicht aber für solche Ansprüche, deren Unverfallbarkeit nur auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhe.
Mit dem im vorliegenden Berufungsrechtsstreit angegriffenen Urteil vom 29.04.2014 hat die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils, die im Wesentlichen der rechtlichen Argumentation des Beklagten folgen, wird Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde dem Kläger am 03.06.2014 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 03.07.2014 Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist - am 29.08.2014 begründen lassen.
Der Kläger wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Rechtsausführungen. Er weist insbesondere darauf hin, dass er ungeachtet des Wechsels seines Vertragsarbeitgebers im Jahre 2002 durchgehend (auch) stets für die Firma W tätig gewesen sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger ausgeführt, dass es zum 30.04.2002 weder einen Aufhebungsvertrag, noch eine sonstige in Schriftform gegossene Vertragsbeendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Firma W gegeben habe. Die erste schriftliche Aussage zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit W zum 30.04.2002 enthalte die Vereinbarung vom 22.09.2004.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
Auch der Beklagte wiederholt und vertieft seine bereits erstinstanzlich vorgebrachten Rechtsmeinungen und ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht Köln den Rechtsstreit zutreffend entschieden habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird ergänzend auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 29.08.2014, der Berufungserwiderungsschrift des Beklagten vom 16.10.2014 und die Feststellungen im Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts vom 30.04.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.04.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG in gesetzlich vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend entschieden und seine Entscheidung tragfähig begründet. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz führen zu keiner anderen Entscheidung.
1. Der Kläger nahm zum 01.01.1996 ein Arbeitsverhältnis zur Firma W GmbH & Co. KG A auf. Von dieser erhielt er zum 01.11.1996 bzw. 01.01.1997 die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. Dieses Versorgungsversprechen wurde durch die Pensionszusage der Firma vom 20.12.2001 auf eine neue Grundlage gestellt. Gemäß § 3 Satz 1 der Pensionszusage vom 20.12.2001 konnte der Kläger von der Firma W eine lebenslange Alterspension in Höhe von monatlich DM 4.000,00 brutto erwarten.
2. Zum 01.05.2002 wechselte der Kläger auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 25.04.2002 zur S AG als neuer Vertragsarbeitgeberin.
a. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma W fand dementsprechend zum 30.04.2002 sein Ende. Dies ergibt sich konkludent, aber gleichwohl unmissverständlich und formwirksam aus dem Anstellungsvertrag des Klägers mit der S AG vom 25.04.2002. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen hat, seinerzeit kein separater, ausdrücklicher Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit der Firma W geschlossen wurde und auch keine formwirksame schriftliche Kündigung dieses Vertrages durch eine der Vertragsparteien erfolgte.
b. Zwar hat die Firma W den Anstellungsvertrag des Klägers mit der S AG vom 25.04.2002 nicht mitunterzeichnet. Gleichwohl hat sie maßgeblich und einvernehmlich am Zustandekommen und Inhalt dieses Anstellungsvertrages mitgewirkt. Der Anstellungsvertrag des Klägers mit der S AG wurde nämlich in Vollzug des Geschäftsbesorgungsvertrages abgeschlossen, der zwischen der S AG und der W GmbH & Co. KG unter dem 25.04./30.04.2002 zustande gekommen war. Danach sollte eine Koordination der Funktionsbereiche Informationstechnologie, Logistik und Organisation zwischen den beiden Unternehmen erfolgen, welche bei der S AG angesiedelt werden sollte ("die S AG übernimmt für sich selbst und die W GmbH & Co. KG..."). Die Koordinationsaufgabe sollte bei einer auf Ressortleiter-Ebene angesiedelten Führungskraft liegen, die von den Unternehmen S und W gemeinsam zu bestimmen war. Bei dieser gemeinsam bestimmten Führungskraft handelte es sich um den Kläger. Bei dem Anstellungsvertrag des Klägers mit der S AG vom 25.04.2002 handelt es sich um den Anstellungsvertrag des Klägers für seine dem Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechende neue Ressortleiterstelle.
c. Nicht nur aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern auch aus dem Inhalt des Anstellungsvertrages vom 25.04.2002 selbst folgt, dass nunmehr die S AG alleinige Vertragsarbeitgeberin des Klägers werden sollte, auch wenn die Tätigkeit des Klägers in seiner neuen Funktion ausdrücklich teilweise auch der Firma W zugutekommen sollte und zugutegekommen ist.
aa. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 des Anstellungsvertrages wurde der Kläger dem Vorstand Dienstleistungen der S AG fachlich und disziplinarisch unterstellt. Die Geschäftsführung der Firma W blieb dem Kläger gegenüber lediglich in fachlicher Hinsicht weisungsberechtigt.
bb. Zudem enthält Ziffer 8 des dem Anstellungsvertrag vorangegangenen Vertragsangebots vom 25.04.2002 eine sogenannte 'Rückkehrklausel', mit der dem Kläger für den Fall bestimmter gesellschaftsrechtlicher Entwicklungen "ein vertragliches Rückkehrrecht zur W GmbH & Co. KG oder einer ähnlich gelagerten Tochtergesellschaft im Konzern eingeräumt" wird. Der Einräumung eines solchen 'Rückkehrrechts' hätte es nicht bedurft, wenn nach dem Willen der beteiligten Unternehmen und des Klägers ungeachtet des Abschlusses des Anstellungsvertrages mit der S AG zum 01.05.2002 das bisherige Anstellungsverhältnis mit der Firma W hätte fortbestehen sollen.
d. Die von den Beteiligten gewollte Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Firma W zum 30.04.2002 wird nochmals ausdrücklich durch die zwischen dem Kläger und der Firma W getroffene Vereinbarung vom 22.09.2004 bestätigt.
e. Da schon aus dem Anstellungsvertrag des Klägers mit der S AG vom 25.04.2002 in Verbindung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Firmen S AG und W , welcher gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 des Anstellungsvertrages ausdrücklich dessen Bestandteil geworden ist, die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma W zum 30.04.2002 folgt, kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch schon allein in der schriftlichen Vereinbarung vom 22.09.2004 eine formwirksame rückwirkende konstitutive Vertragsaufhebung gesehen werden kann.
3. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma W endete somit zum 30.04.2002. Zu diesem Zeitpunkt lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage der Firma W gemäß § 30 f Abs. 1 BetrAVG nicht vor. Weder bestand die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre, noch konnte der Kläger am 30.04.2002 auf eine mindestens 12jährige Betriebszugehörigkeit zur Firma W zurückblicken. Die von der Firma W durch ihre Zusage begründete Versorgungsanwartschaft war somit zum 30.04.2002 gesetzlich verfallen.
4. Die Versorgungszusage wurde in ihrem hier streitigen Teil auch nicht etwa von der Firma S AG übernommen und nahtlos weitergeführt.
a. Zwar hat die S AG dem Kläger unter Ziffer 5 Abs. 1 ihres Vertragsangebots vom 25.04.2002 ebenfalls eine Altersversorgung entsprechend der "im Konzern gültigen Regelung" zugesagt. Wie insbesondere Ziffer 18 der später ausformulierten und modifizierten Pensionszusage der S AG vom 04.06.2004 entnommen werden kann, wollte sie dabei an die dem Kläger noch von der Firma W erteilten Pensionszusage in der Fassung vom 20.12.2001 anknüpfen. Nur insoweit mag die Aussage gerechtfertigt sein, dass die S AG die vorangegangene Pensionszusage der Firma W 'übernehmen' bzw. 'weiterführen' wollte.
b. Dies geschah jedoch nicht uneingeschränkt, sondern der Höhe nach ausdrücklich nur teilweise; denn Ziffer 5 Abs. 1 des Vertragsangebots vom 25.04.2002 sagt dem Kläger nur eine spätere Altersrente im Umfang von DM 2.600,00 zu, während sich die Pensionszusage der Firma W in der Fassung vom 20.12.2001 gemäß § 3 Satz 1 auf eine Alterspension in Höhe von monatlich DM 4.000,00 bezog. In Höhe der von der S AG dem Kläger erteilten Versorgungszusage, die auch durch dreiseitigen Vertrag vom 14.11.2005 mit Wirkung zum 01.10.2005 formwirksam auf die Firma W übertragen wurde, besteht zwischen den Parteien hinsichtlich der Insolvenzsicherung kein Streit. Streitgegenständlich ist vielmehr nur der überschießende Teil der ursprünglichen Versorgungszusage der Firma W in Höhe von weiteren 1.400,00 DM (4.000,00 DM minus 2.600,00 DM; entspricht 716,00 €). In dieser Höhe wurde die ursprüngliche Versorgungszusage der Firma W durch die S AG zum 01.05.2002 gerade nicht 'übernommen' oder 'weitergeführt'.
c. Etwas anderes folgt auch nicht aus der in Ziffer 5 Abs. 2 des Vertragsangebots vom 25.04.2002 enthaltenen Aussage, welche wie folgt lautet:
Diese Bestimmung widerlegt die oben getroffene Annahme nicht, dass die Versorgungszusage der Firma S AG hinter der ursprünglichen Versorgungszusage der Firma W wertmäßig zurückbleiben sollte, sondern bestätigt sie im Gegenteil; denn "Ausgleich" bedeutet eine Kompensation für einen erlittenen Nachteil oder Verlust. Hätte die Firma S die ursprüngliche Versorgungszusage der Firma W uneingeschränkt und in vollem Umfang als solche 'weiterführen' wollen, so wäre für den Kläger kein Nachteil oder Verlust eingetreten, der eines "Ausgleichs" bedurft hätte.
d. Schließlich kann sich der Kläger dem Beklagten gegenüber auch nicht auf Ziffer 2 und 3 der Vereinbarung berufen, die er am 22.09.2004 mit der Firma W getroffen hat.
aa. Dieser Vereinbarung kommt Rechtswirkung nur inter partes zu. Die Vereinbarung vom 22.09.2004 mag zwar die Firma W gebunden haben. Sie bindet aber nicht den Beklagten.
bb. Der Grund hierfür liegt darin, dass die aus § 7 Abs. 2 BetrAVG folgende Einstandspflicht des Beklagten bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versorgungsschuldners nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann eingreift, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage vorliegen. Beruht die Unverfallbarkeit dagegen, wie hier, nur auf einer individuellen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien - z. B. über die Anrechnung bestimmter Vor- oder Nachdienstzeiten - , ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit erfüllt wären, ist der Beklagte als Insolvenzsicherer hieran nicht gebunden (BAG vom 14.12.1999, 3 AZR 684/98, DB 2000, 2536; BAG vom 22.2.2000, 3 AZR 4/99, DB 2000, 482; BAG vom 21.1.2003, 3 AZR 121/02, DB 2003, 2711; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6.Aufl., § 7 Rdnr.72 f.).
cc. Nach dem oben Gesagten war die ursprüngliche Versorgungsanwartschaft des Klägers in Höhe eines Teilbetrages der ursprünglich avisierten Altersrente von 4.000,00 DM, nämlich in Höhe von 1.400,00 DM = 716,00 € per 30.04.2002 gesetzlich verfallen. Durch Ziffer 3 ihrer Vereinbarung vom 22.09.2004 wollten der Kläger und die Firma W diesen Verfall quasi rückgängig machen und dem Kläger durch die Anrechnung der dort erwähnten Dienstzeiten wieder die Chance eröffnen, dass seine ursprünglich einmal bestehende Betriebsrentenanwartschaft auch in Höhe des Differenzbetrages von 716,00 € noch unverfallbar werden könnte. Ohne diese Individualvereinbarung wäre dies mit den dortigen Modalitäten jedoch nicht der Fall gewesen.
e. Vorliegend greift auch keiner der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung streng definierten Fälle ein, in denen der Beklagte ausnahmsweise doch an eine die Unverfallbarkeit einer Versorgungszusage bewirkende Individualvereinbarung gebunden sein könnte (vgl. BAG vom 22.2.2000, 3 AZR 4/99, a.a.O.; BAG vom 26.9.1989, 3 AZR 814/87, DB 1990, 383; Übersicht bei Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6.Aufl., § 11 Rdnr.23). Dies beruht insbesondere darauf, dass zwischen dem Kläger und der Firma W als Versorgungsschuldnerin zwischen dem 01.05.2002 und dem 22.09.2004 kein Arbeitsverhältnis mehr bestand und die Firma W auch im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 22.09.2004 nicht Vertragsarbeitgeberin des Klägers war.
5. Es hilft dem Kläger schließlich auch nicht weiter, wenn man die Vereinbarung vom 22.09.2004 als neue Versorgungszusage der Firma W interpretieren wollte; denn ausgehend vom 22.09.2004 konnten die in § 30 f Abs. 2 BetrAVG niedergelegten Unverfallbarkeitsvoraussetzungen, bezogen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die vor dem 01.01.2009, aber nach dem 31.12.2000 zugesagt worden sind, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma W nicht mehr eintreten, und zwar ungeachtet des Umstands, dass das im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01.10.2008 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers mit W ohnehin erst am 01.10.2005 begründet worden war.
6. Aus den genannten Gründen hat das Arbeitsgericht Köln die Klage zutreffend abgewiesen und konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob eine besondere Sachverhaltskonstellation, wie sie hier vorliegt, es erfordern könnte, weitere bisher nicht anerkannte Ausnahmen von dem Grundsatz zuzulassen, dass der Beklagte als Insolvenzsicherer der betrieblichen Altersversorgung für Versorgungszusagen nicht einzustehen hat, wenn deren Unverfallbarkeit nur auf einer Individualvereinbarung beruht.