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  • · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe

    Umfasst die PKH die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren?

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzverfahren ist im Januar 2024 um 26,2 Prozent gegenüber Januar 2023 und die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 1,1 Prozent von Januar bis November 2023 gegenüber dem Vorjahreszeitraum gestiegen (vgl. ZInsO 24, S. III, IV). Damit steigt auch der Beratungsbedarf von Gläubigern. In diesem Zusammenhang stellt sich daher immer öfter die Frage, ob Gläubiger für die Anmeldung ihrer Forderung zum Insolvenzverfahren PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts erhalten können. Ebenso fraglich ist, ob sich eine bereits allgemein bewilligte PKH für die Zwangsvollstreckung auf die anwaltliche Tätigkeit einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren erstreckt. |

    1. PKH wurde bereits pauschal für ZV bewilligt

    Hat das Vollstreckungsgericht bereits einem Gläubiger PKH für die Zwangsvollstreckung pauschal bewilligt, gilt: Die Bewilligung umfasst alle Vollstreckungshandlungen in das bewegliche Vermögen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung (§ 119 Abs. 2 ZPO).

     

    § 119 Abs. 2 ZPO spricht von „Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts“. Dessen örtliche Zuständigkeit ist im Bereich der Mobiliarzwangsvollstreckung in den § 764 Abs. 2, § 828 Abs. 2 ZPO geregelt. Für das Insolvenzverfahren gilt jedoch die Zuständigkeitsregel des § 2 Abs. 1 InsO. Danach ist das AG, in dessen Bezirk ein LG seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses LG ausschließlich zuständig. Weitere abweichende Regelungen ergeben sich darüber hinaus aus § 2 Abs. 2, 3 InsO. Folglich gilt die Pauschalbewilligung der PKH nach § 119 Abs. 2 ZPO nicht für die Tätigkeiten vor dem Insolvenzgericht.