· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Der BGH und die Rechtsberatung der Planer am Bau: Das gehört zu Ihren Pflichten und das nicht
von Rechtsanwältin Gabriela Böhm, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Partnerin Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbB, Frankfurt a. M.
| Der Architekt ist nicht einem Rechtsberater des Bauherrn gleichzusetzen. Eine allgemeine Rechtsberatung wird vom Berufsbild nicht erfasst, da es insoweit an einer hinreichenden juristischen Qualifikation fehlt. Diese Aussage des BGH hat für Aufsehen und Verunsicherung gesorgt. Was müssen Sie an Beratung leisten und wo sind die Grenzen zur unerlaubten (und nicht versicherten) Rechtsberatung? PBP klärt auf und unterstützt Sie mit Checklisten und Musterschreiben. |
Die jüngsten Verlautbarungen aus der Rechtsprechung
Die jüngsten Verlautbarungen aus der Rechtsprechung kommen vom BGH und vom OLG Frankfurt. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Dieses rechtliche Wissen muss der Planer haben
Der Architekt hat die Pflicht, die Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die mit dem Besteller vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Dieses Aufgabengebiet und damit das Berufsbild des Architekten hat in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen. So kann es zum Erreichen der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele notwendig sein, über Kenntnisse des öffentlichen und privaten Baurechts zu verfügen und diese in der Beratung des Bauherrn umzusetzen.
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