· Fachbeitrag · Gebäudeversicherung
Gerichtsstand beim Rückgriffsanspruch des Gebäude-VR gegen den Haftpflicht-VR des Mieters
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Der Gerichtsstand aus unerlaubter Handlung i. S. d. § 32 ZPO umfasst nicht eine Klage des Gebäude-VR gegen den Haftpflicht-VR des Mieters/Pächters des versicherten Gebäudes, mit der wegen stillschweigend erklärten Regressverzichts des Gebäude-VR zugunsten des Mieters/Pächters der direkte Rückgriffsanspruch des Gebäude-VR gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 VVG analog gegen den Haftpflicht-VR des Mieters/Pächters geltend gemacht wird. So entschied es das BayObLG. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist Feuer-VR der B. AG für den in deren Eigentum stehenden Gebäudekomplex der Tanzgaststätte „XXX“ in Bayreuth. Die R. AG war Pächterin der vorgenannten Immobilie und bei der in München ansässigen Antragsgegnerin zu 1) haftpflichtversichert.
Im Mai 2017 kam es in der Immobilie zu einem Brand. Die Antragstellerin verlangt in ihrer Eigenschaft als Gebäude-VR von der Antragsgegnerin zu 1) als Haftpflicht-VR der ehemaligen Pächterin des versicherten Objekts hälftigen Ausgleich für Leistungen, die sie an den VN, der in Bayreuth ansässig ist, infolge des Brandschadens an dem versicherten Gebäude erbracht hat. Der Antragsgegner zu 2) ist ein in Bayreuth wohnhafter Berufs-Pyrotechniker. Dieser habe nach dem Vorbringen der Antragstellerin das Feuer durch einen sog. „Bühnenblitz“ verursacht. Mit ihrer zunächst nur gegen die Antragsgegnerin zu 1) beim LG München I erhobenen Klage hat die Antragstellerin gestützt auf § 78 Abs. 2 VVG analog einen Zahlungsanspruch in Höhe von 559.752,89 EUR geltend gemacht.
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