06.09.2013 · Fachbeitrag ·
Lebensversicherung
Im Regelfall erhält der Begünstigte einer Lebensversicherung im Todesfall des Versicherungsnehmers (VN) die Versicherungssumme ausbezahlt. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Schenkung. Es ist die Pflicht des Versicherers, mit dem Begünstigten Kontakt aufzunehmen und ihm die Summe anzubieten bzw. auszuhändigen. Probleme können dann auftreten, wenn der Begünstigte nicht auffindbar ist. Das zeigt ein aktuelles BGH-Urteil.
28.08.2013 · Fachbeitrag ·
Versicherungsteuer
Das Versicherungsentgelt für die Kautionsrückversicherung, mit der die Gefahr aus einer vom Erstversicherer abgeschlossenen Kautionsversicherung durch einen Rückversicherer abgesichert wird, ist nach Ansicht des BFH ...
Schwerpunkt
Beitrag
26.08.2013 · Fachbeitrag ·
Versicherungsrecht
Eine versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Entbindung von der Schweigepflicht muss hinreichend eng gefasst sein, um das Grundrecht des Versicherungsnehmers auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen, ...
Schwerpunkt
Beitrag
16.08.2013 · Fachbeitrag ·
Versicherungsrecht
Bietet ein Versicherer einen bislang beitragspflichtigen Risikoeinschluss ab sofort kostenlos an, so ist er nicht dazu verpflichtet, die Versicherten unaufgefordert darüber zu informieren. Das geht aus einem Urteil des ...
16.08.2013 · Fachbeitrag ·
Versicherungsrecht
Jeden Monat entscheiden deutsche Gerichte Hunderte von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern (VN). Auch in diesem Monat liefern wir Ihnen die Quintessenz der wichtigsten Urteile und Beschlüsse ...
14.08.2013 · Fachbeitrag ·
Versicherungsrecht
Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers (VN) binnen bestimmter Frist abstellen, sind im Interesse des sorgfältigen VN einschränkend auszulegen.
08.08.2013 · Fachbeitrag ·
Versicherungsrecht
Mit der Erklärung des Versicherers, die Leistung abzulehnen, endet die Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen. Will der Versicherer nach einer Leistungsablehnung wieder in die Sachprüfung eintreten und dafür den Schutz vertraglich vereinbarter Obliegenheiten erneut in Anspruch nehmen, muss er dies gegenüber dem Versicherungsnehmer zweifelsfrei klarstellen (BGH, Urteil vom 13.3.2013, Az. IV ZR 110/11; Abruf-Nr. 131309 ).