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  • 05.01.2010 | Abrechnungsberechtigung

    Neue Ultraschall-Vereinbarung: Der Countdown läuft!

    Zum 1. April 2009 ist die neue Ultraschall-Vereinbarung in Kraft getreten. Die Vereinbarung enthält einige Punkte und Fristen, die Sie im Auge behalten sollten.  

    Übergangsregelung

    Diejenigen Ärzte, die bereits eine Ultraschall-Genehmigung für ihre Geräte haben, müssen bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der neuen Vereinbarung der KV den Typ und das Baujahr des eingesetzten Ultraschallsystems mitteilen, das heißt bis zum 31. März 2010. Das bedeutet aber nicht, dass das von Ihnen eingesetzte Ultraschallsystem die apparativen Mindestanforderungen der neuen Ultraschall-Vereinbarung erfüllen muss. Für Geräte, die die neuen Anforderungen an die apparative Ausstattung nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2013.  

    Gewährleistungserklärung durch den Hersteller

    Falls Sie die technischen Daten Ihrer Ultraschallgeräte nicht mehr im Zugriff haben, sollten Sie vom Hersteller eine Gewährleistungserklärung mit Angabe der technischen Einzelheiten erbitten. Einige KVen halten zu diesem Zweck Vordrucke bereit, auf denen die Hersteller der Ultraschallgeräte die technischen Einzelheiten angeben können. Fragen Sie bei Ihrer KV nach, ob ein derartiger Vordruck zur Verfügung gestellt wird.  

     

    Die technischen Daten der eingesetzten Ultraschallsysteme müssen für jede eingesetzte Apparatur und für jeden Arbeitsplatz angegeben werden (Angabe der lebenslangen Arztnummer, Angabe der Betriebsstättennummer bzw. der Nebenbetriebsstättennummer).  

    Fazit

    Ultraschallgeräte, mit denen Sie bislang mit einer KV-Genehmigung Ultraschall-Leistungen abgerechnet haben, können Sie auf jeden Fall bis zum 31. März 2013 weiter verwenden. Danach dürfen Ultraschallsysteme, welche die erhöhten Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung nach der neuen Ultraschall-Vereinbarung nicht erfüllen, nicht mehr in der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzt werden. Es besteht also keine Eile für den Erwerb neuer Ultraschallsysteme. Dem Werben von Herstellern, die Ärzte gern mit Verweis auf die neue Ultraschall-Vereinbarung und die erhöhten apparativen Anforderungen zum Kauf eines neuen Ultraschallsystems bewegen wollen, müssen Sie also (noch) nicht folgen.