01.05.2007 | Abrechnungstipp EBM 2000plus
Allergologische Basisdiagnostik: Testsubstanzen gesondert verordnungsfähig
Die meisten Hausärzte verfügen nicht über die Zusatzbezeichnung Allergologie. Ihnen steht daher für die allergologische Diagnostik nur ein Basiskomplex mit der Nr. 03340 (220 Punkte) zur Verfügung. Diese Position beinhaltet neben der allergologischen Anamnese mindestens zehn Prick-Testungen und ist einmal im Behandlungsfall (Quartal) berechnungsfähig.
Während in den allergologischen Komplexleistungen nach den Nrn. 30110 und 30111, die nur von Hausärzten mit Zusatzbezeichnung Allergologie abgerechnet werden können, die Kosten der Testsubstanzen enthalten sind, fehlt ein solcher Zusatz in der Leistungslegende der Nr. 03340. Aus diesem Grunde sind – auch im Unterschied zum alten EBM – die Kosten der Testsubstanzen nicht mit der Nr. 03340 abgegolten. Hausärzte können daher die Testsubstanzen je nach örtlicher Regelung entweder über den Sprechstundenbedarf beziehen oder auf den Namen des Patienten verordnen.
Entsprechendes gilt für Allergiediagnostik durch Kinderärzte nach der Nr. 04340. Kinderärzte können allerdings die allergologischen Komplexleistungen nach den Nrn. 30110 und 30111 auch ohne Zusatzbezeichnung Allergologie abrechnen.
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