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  • 01.08.2007 | Abrechnungstipp EBM 2000plus

    Nr. 02300 auch für Warzenentfernung mittels Kryotherapie

    Nach der Präambel zu Kapitel 2.3 ist unter einem operativen Eingriff die Eröffnung von Haut und/oder Schleimhaut zu verstehen. Dabei ist es unerheblich, mit welcher Methode dies geschieht.  

     

    Bei der Anwendung der Kryotherapie zur Behandlung von Hautveränderungen wie Warzen, Kolloiden usw. wird in den behandelten Hautarealen eine Nekrotisierung der Haut erzeugt und damit eine Eröffnung der Haut bewirkt. Somit kann die Nr. 02300 auch für die Warzenentfernung, bei der die Kryotherapie angewendet wird, abgerechnet werden.  

     

    Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Kryotherapie im Anhang 1 des EBM als nicht gesondert abrechnungsfähige und in Komplexen enthaltene Leistung bezeichnet ist. Der Anhang 1 enthält nämlich den weiteren Zusatz, dass die dort genannten Leistungen dann berechnet werden können, wenn diese in den arztgruppenspezifischen Kapiteln ausgewiesen sind. Deshalb hat inzwischen auch die KBV klargestellt, dass die Kryotherapie nach der Nr. 02300 abzurechnen ist, wenn die Kryotherapie eine Eröffnung von Haut und/oder Schleimhaut bewirkt.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 5 | ID 110812