01.06.2007 | EBM 2000plus
Probleme bei der Abrechnung der Kryotherapie der Haut
Die Berechnungsfähigkeit kryotherapeutischer Leistungen wird auch mehr als zwei Jahre nach Einführung des neuen EBM offensichtlich teilweise immer noch kontrovers beurteilt. So wurde in einigen KVen den Ärzten mitgeteilt, dass zum Beispiel Warzenentfernungen mittels Kryotherapie nicht als kleinchirurgische Eingriffe (Nr. 02300) abgerechnet werden können, weil die Kryotherapie in Anhang 1 des EBM aufgeführt und damit nicht gesondert berechnungsfähig ist.
Der Anhang 1 des EBM ist das Verzeichnis der nicht gesondert abrechnungsfähigen und in Komplexen enthaltenen Leistungen des EBM. Die Überschrift zu Anhang 1 beinhaltet aber den – entscheidenden – Zusatz, dass die in Anhang 1 aufgelisteten Leistungen berechnungsfähig sind, wenn sie in EBM-Kapiteln als eigenständige Leistungen ausgewiesen sind. Genau dies ist bei der Kryotherapie der Fall.
Interpretation der Kryotherapie als chirurgischer Eingriff
Jede Eröffnung von Haut oder Schleimhaut ist grundsätzlich als chirurgischer Eingriff zu bezeichnen. Dabei ist es unerheblich, mit welcher Methode die Haut oder Schleimhaut eröffnet wird.
Die Kryotherapie bewirkt bei entsprechend intensiver Anwendung, dass in den behandelten Hautarealen eine Nekrose und damit eine Eröffnung der Haut erzeugt wird. Deshalb kann die Kryotherapie als chirurgische Leistung eingestuft werden. Für Hausärzte sind unspezifische kleine chirurgische Eingriffe mit einer Dauer von bis zu fünf Minuten nach Nr. 02300 abzurechnen. Da mittels Kryotherapie bei der Behandlung von Hautveränderungen – wie zum Beispiel Warzen, Kolloiden usw. – durch die Nekrosebildungen eine Eröffnung der Haut erfolgt, sind die entsprechenden Eingriffe mit Nr. 02300 abzurechnen, obwohl die Kryotherapie in Anhang 1 des EBM aufgeführt ist.
Klarstellendes Schreiben der KBV
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