01.07.2007 | Abrechnungstipp EBM 2000plus
Nr. 02313 auch für das Anlegen individueller Kompressionsstrümpfe abrechenbar
Die Nr. 02313 kann nach der Leistungslegende für die Kompressionstherapie bei der chronisch-venösen Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, bei oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen und/oder beim Lymphödem abgerechnet werden.
Unter dem Begriff „Kompressionstherapie“ ist jedoch nicht allein das Anlegen eines entstauenden phlebologischen Funktionsverbandes zu verstehen (siehe „Abrechnung aktuell“ Nr. 3/2007, Seite 4). Der Leistungsinhalt der Nr. 02313 ist auch dann erfüllt, wenn beispielsweise ein individuell auf den Patienten zugeschnittener Kompressionsstrumpf angelegt wird. Eine Fotodokumentation zu Beginn der Behandlung, danach alle vier Wochen, ist auch dabei erforderlich.
Für das Anlegen handelsüblicher Kompressionsstrümpfe zur Thrombose-Prophylaxe, die nicht individuell auf den Patienten zugeschnitten sind, kann die Nr. 02313 jedoch wie früher nicht berechnet werden.