02.02.2011 | Aktuelle Rechtsprechung
Jobcenter müssen den Beitrag zur privaten Krankenversicherung voll tragen
Für Hartz-IV-Empfänger in der privaten Krankenversicherung muss das Jobcenter den Beitrag voll übernehmen. Dies entschied das Bundessozialgericht in einem Urteil am 18. Januar 2011 (Az: B 4 AS 108/10 R, Abruf-Nr. 110357).
Im konkreten Fall wurde das Jobcenter verurteilt, PKV-Beiträge in Höhe von monatlich 207,39 Euro für einen hilfsbedürftig gewordenen Rechtsanwalt voll zu übernehmen. Das Jobcenter hatte nur den auch für Kassenpatienten üblichen Zuschuss von 129,54 Euro zahlen wollen.
Das Urteil betrifft Langzeitarbeitslose in dem 2009 eingeführten Basistarif der privaten Krankenversicherung. Zwar müssen die privaten Versicherer den Beitrag von derzeit höchstens 576 Euro für Hilfsbedürftige um die Hälfte reduzieren. Bisher übernahmen die Jobcenter davon aber nur rund 130 Euro.