05.03.2010 | Aktuelle Rechtsprechung
Vorsicht Falle: Beauftragung des externen Laborarztes birgt Haftungsrisiken
von RAe und FAe für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen und Ajang Tadayon, Hannover und Potsdam; www.spkt.de
In zwei Entscheidungen vom 14. Januar 2010 (Az: III ZR 173/09 und III ZR 188/09; Abruf-Nr. 100542 unter www.iww.de) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, welche Pflichten den behandelnden Arzt treffen, wenn er einen externen Laborarzt für seinen Patienten mit einer Blutuntersuchung beauftragt. Aus beiden Urteilen ergeben sich erhebliche Haftungsrisiken für den auftraggebenden Arzt bei einem Vorgang, der sich in Praxen niedergelassener Ärzte und in Krankenhäusern häufig abspielt.
Sachverhalte und Urteile
Die Urteile befassen sich mit unterschiedlichen Sachverhalten:
1. Auftrag zum Ausschluss eines bestimmten Diabetes-Typs
In einem Fall (Az: III ZR 173/09) ging es um einen Privatpatienten, der seit längerem an Diabetes Typ II leidet und sich deshalb zunächst in Behandlung bei einem niedergelassenen Arzt befand. Im Oktober 2007 fand ein Arztwechsel statt. Der neue Arzt führte unter anderem eine körperliche Untersuchung, eine Sonographie sowie eine Blutentnahme durch. Mit Überweisungsschein vom Oktober 2007 sandte er das bei dem Patienten entnommene Blut an den Laborarzt mit dem Auftrag, den Diabetes-Typ festzustellen bzw. einen speziellen Diabetes-Typ auszuschließen.
Der Laborarzt führte zu diesem Zweck Gentests durch und rechnete mit drei Rechnungen insgesamt 5.367,15 Euro gegenüber dem Patienten ab. Der Patient zahlte nicht. Daraufhin klagte der Laborarzt gegen den Patienten. Nachdem er sich sowohl vor dem Landgericht (LG) als auch im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) durchsetzen konnte, hat der BGH die Berufungsentscheidung aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen. Aufgrund der Entscheidung des BGH ist davon auszugehen, dass das OLG die Klage abweist.
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