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  • · Fachbeitrag · Chronikerpauschale

    Der Zusatz „H“ zu den EBM-Nrn. 03220 und 03221 gerät ins Fadenkreuz: So liegen Sie richtig

    | Bei der Abrechnung der EBM-Nrn. 03220 und 03221 für die Chronikerpauschalen ergeben sich in den Hausarztpraxen immer wieder Probleme. Seit einiger Zeit wird stringenter geprüft ‒ auch wegen der zunehmenden Abrechnungshäufigkeit ‒, ob die Abrechnung der Chronikerpauschalen mit dem Zusatz H auch zu Recht erfolgte. Welche Auflagen der KVen Sie hinnehmen müssen und welche nicht, erfahren Sie u. a. in diesem Beitrag. |

    Die Chronikerpauschalen und der Ansatz von H

    Die Voraussetzungen für die Chronikerpauschalen nach den Nrn. 03220 und 03221 sind hinlänglich bekannt und wurden kürzlich vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigt: Hausärztliche Behandlung wegen einer chronischen Erkrankung mit drei Arzt-Patienten-Kontakten (APK) ‒ davon mindestens zwei persönliche APK ‒ innerhalb der vorangegangenen vier Quartale. Das aktuelle Quartal zählt dabei mit (4‒3‒2-1-Regel, siehe AAA 04/2024, Seite 12).

     

    Den Zusatz H zu den Nrn. 03220 und 03221 können Hausärzte schon ab Beginn der Behandlung chronisch kranker Patienten ansetzen, wenn derselbe Patient in mindestens vier Vorquartalen von einem anderen hausärztlich tätigen Arzt wegen derselben chronischen Erkrankung behandelt wurde. Dazu findet sich ein Hinweis in der Präambel zu EBM-Positionen.