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  • 04.03.2011 | Aktuelle Rechtsprechung

    Zweigpraxen: Patienteninteressen müssen berücksichtigt werden

    von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

    Mit mehreren Urteilen vom 9. Februar 2011 hat das Bundessozialgericht (BSG) Grundsätze zur Genehmigung von Zweigpraxen entwickelt. Hierbei ging es um die gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Genehmigung für die Zweigpraxis durch die zuständige KV erfüllt sein müssen. So fordert § 24 Abs. 3 Ärzte-Zulassungsverordnung, dass die Versorgung der Patienten am Ort der Zweigpraxis verbessert werden muss und die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten am Hauptsitz nicht beeinträchtigt werden darf.  

    Die Entscheidungen

    Letzteres sah das BSG (Az: B 6 KA 7/10 R) bei einem Kinderkardiologen nicht als gegeben an, der neben seiner Hauptpraxis in Fulda eine Zweigpraxis in Bad Nauheim eröffnen wollte. Die Entfernung von über 120 km sei zu groß, sodass eine Beeinträchtigung der Versorgung der Kinder und Jugendlichen am Stammsitz zu befürchten sei.  

     

    Noch deutlicher fiel das Nein des BSG (Az: B 6 KA 3/10 R) zu einem Kölner Kieferorthopäden aus, der 500 km entfernt in Calbe/Saale eine Zweigpraxis freitags und samstags betreiben wollte. Das Gericht sah dadurch keine bessere Versorgung, da an den anderen Wochentagen der Arzt in seiner Hauptpraxis zu weit entfernt sei und bei Komplikationen nicht eingreifen könne. So schlecht, dass dies toleriert werden müsse, sei die Versorgungssituation in Calbe nicht, so das Gericht.  

     

    In einem weiteren Urteil (Az: B 6 KA 12/10 R) stellte das BSG klar, dass die in den meisten Berufsordnungen vorgesehene Begrenzung auf zwei Standorte neben der Hauptpraxis auf MVZ nicht anzuwenden sei. Diese könnten auch mehr als zwei Zweigpraxen führen. Unabhängig davon gelte jedoch für jeden einzelnen in einem MVZ tätigen Arzt, dass dieser höchstens an drei Standorten tätig sein dürfe.